Gebühren


Die Höhe der anwaltlichen Vergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

 

1. Beratung/außergerichtliche Vertretung

Das anwaltliche Honorar für die Beratung und für die außergerichtliche Vertretung ist nicht mehr gesetzlich vorgeschrieben. Es ist somit frei verhandelbar.

Hier bietet sich oft eine Abrechnung an, die sich an dem Zeitaufwand orientiert.  Aber auch die Vereinbarung eines Pauschalhonorars ist möglich.

 

Sprechen Sie uns an! Gerne errechnen wir Ihnen vor Beauftragung die konkret zu erwartenden Kosten und helfen Ihnen, das Kostenrisiko einzuschätzen.

 

Sollten Sie aufgrund Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sein, die Anwaltskosten aus eigenem Einkommen zu decken,  gibt es die Möglichkeiten der Beratungshilfe. In diesem Fall werden die Anwaltskosten von Seiten der Landeskasse übernommen. Sie müssen lediglich einen Eigenanteil von € 15,00 an den Anwalt leisten.

Ob Sie die Voraussetzungen für die Beratungshilfe erfüllen, kann in einem Gespräch geklärt werden.

 

2. Gerichtliche Vertretung

Im Falle einer gerichtlichen Vertretung schreibt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz für das anwaltliche Honorar Gebühren vor, die auch durch eine Gebührenvereinbarung nicht unterschritten werden dürfen. Die Höhe richtet sich nach dem Gegenstandswert der jeweiligen Angelegenheit. Dieser wiederum wird maßgeblich durch das Interesse des Mandanten an der Durchführung des jeweiligen Rechtsstreits bestimmt. So entspricht der Gegenstandswert bei einer Forderung, die auf Zahlung von Geld gerichtet ist, dem geltend gemachten Zahlbetrag. Aber nicht immer ist der Gegenstandswert so leicht zu bestimmen. Bei einem Antrag auf Zahlung von Unterhalt errechnet sich der Gegenstandswert nach dem 12-fachen des geltend gemachten monatlichen Unterhalts zuzüglich bestehender Rückstände.

 

Der Gegenstandswert ist natürlich nicht der Betrag, der an den Rechtsanwalt gezahlt werden muss; vielmehr ist das anwaltliche Honorar nur ein Bruchteil des Gegenstandswertes.

 

Sprechen Sie uns an. Wir errechnen Ihnen gerne auch hier vor Beauftragung die genaue Höhe der Kosten.

 

Für den Fall, dass Sie aufgrund Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sein sollten, die Prozesskosten aus eigenem Einkommen zu decken,  gibt es die Möglichkeiten der Prozesskosten- bzw. Verfahrenskostenhilfe. In diesem Fall werden die anfallenden Kosten von Seiten der Landeskasse übernommen. Gerne informieren wir Sie über die Voraussetzungen der Prozesskosten- / Verfahrenskostenhilfe und stellen für Sie die entsprechenden Anträge vor Gericht.