Aktuelles


An dieser Stelle informieren wir Sie regelmäßig über neue und interessante Entscheidungen aus der Rechtsprechung sowie über Neuigkeiten über unsere Kanzlei.


 

Januar 2021:     Neue Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2021



Zum 01. Januar 2021 wird die von dem OLG Düsseldorf herausgegebene „Düsseldorfer Tabelle“ geändert. Im Wesentlichen betreffen die Änderungen die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder.

 

Ab dem 01.01.2021 beträgt der monatliche Mindestunterhalt für minderjährige Kinder der ersten Altersstufe (0 - 5 Jahre) 393,00 Euro statt bisher 369,00 Euro (Erhöhung um 24,00 Euro), für Kinder der zweiten Altersstufe (6 - 11 Jahre) 451,00 Euro anstatt bisher 424,00 Euro (Erhöhung um 27,00 Euro) und für Kinder der dritten Altersstufe (12 - 17 Jahre) 528,00 Euro statt bisher 497,00 Euro (Erhöhung um 31,00).

 

Diese Beträge entsprechen den Bedarfssätzen der ersten Einkommensgruppe (Einkommen bis 1.900,00 Euro) der Düsseldorfer Tabelle. Die Anhebung der Bedarfssätze der ersten Einkommensgruppe führt zugleich zu einer Änderung der Bedarfssätze der folgenden Einkommensgruppen. Sie werden wie in der Vergangenheit ab der 2. bis 5. Gruppe um jeweils 5 % und in den folgenden Gruppen um jeweils 8 % des Mindestunterhalts angehoben.

 

Die Bedarfssätze volljähriger Kinder werden zum 01.01.2021 gleichfalls angehoben. Sie betragen – wie auch schon in 2020 - 125 % der Bedarfssätze der 2. Altersstufe.

 

Der Bedarf eines Studierenden (m/w/d), der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, bleibt mit 860,00 Euro (einschließlich 375 EUR an Warmmiete) gegenüber dem Vorjahr 2020 unverändert.

 

Auf den Bedarf eines Kindes ist gemäß § 1612 b BGB das Kindergeld anzurechnen. Seit dem 01.01.2021 beträgt das Kindergeld für ein erstes und zweites Kind 219,00 Euro, für ein drittes Kind 225,00 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind 250,00 Euro. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen. Die Beträge finden sich in der im Anhang der Tabelle beigefügten „Tabelle Zahlbeträge“.

 

Die Selbstbehalte bleiben gegenüber 2020 unverändert. Lediglich bei Ansprüchen auf Elternunterhalt ist mit Rücksicht auf die Regelungen des Angehörigenentlastungsgesetzes von der Angabe eines konkreten Betrags abgesehen worden.

 

Die Einkommensgruppen bleiben 2021 ebenfalls unverändert. Die Tabelle endet wie bisher mit einem bereinigten Einkommen bis zu 5.500,00 EUR (10. Einkommensgruppe, 160% des Mindestbedarfs). Zwar befürwortet der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 16.09.2020 (XII ZB 499/19) eine Fortschreibung der Einkommensgruppen, allerdings ist dieser Wunsch bislang noch nicht umgesetzt worden. Eine etwaige Fortschreibung der Einkommensgruppen und Bedarfssätze über die 10. Einkommensgruppe hinaus bleibt deshalb der Düsseldorfer Tabelle 2022 vorbehalten.

 

Die nächste Änderung der Tabelle wird voraussichtlich zum 01.01.2022 erfolgen.

 

Die Pressemitteilung Nr. 37/2020 des OLG Düsseldorf vom 01.12.2020 finden Sie hier.

Die zum 01.01.2021 gültige Düsseldorfer Tabelle finden Sie hier.

 

 

Juli 2020:     Entscheidung über die Schulwahl des Kindes

 

 

Mit Beschluss vom 25.06.2020 hat das Amtsgericht Frankenthal darüber entschieden, nach welchen Kriterien die Übertragung des Rechts auf Schulwahl auf einen Elternteil allein erfolgt.

 

 

In dem zugrundeliegenden Fall fanden die Eltern kein Einvernehmen darüber, ob ihr sechsjähriges Kind dem Wunsch des Vaters entsprechend in eine Regelgrundschule eingeschult wird oder ob es eine Waldorfschule besuchen soll, so die Vorstellung der Mutter. Gem. § 1628 S. 1 BGB kann das Familiengericht für den Fall, dass sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von wesentlicher Bedeutung ist, nicht einigen können, auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Das Amtsgericht hat vorliegend die Entscheidungsbefugnis gem. § 1628 S. 1 BGB, § 49 ff. FamFG einstweilen auf die Kindesmutter übertragen.

 

 

Hierbei ist zunächst zu beachten, dass § 1628 BGB die Gerichte unter Wahrung des Elternrechts aus Art. 6 II GG nur dazu ermächtigt, zur Herbeiführung einer notwendigen Entscheidung bei Uneinigkeit der Eltern einem Elternteil die Entscheidungskompetenz zu übertragen, nicht hingegen auch zu einer eigenen Sachentscheidung. Trifft das Gericht an Stelle dessen eine eigene Sachentscheidung, verstößt es nicht nur gegen Gesetzesrecht, sondern greift in verfassungswidriger Weise in das Recht der von der Entscheidung betroffenen Eltern aus Art. 6 II 1 GG ein.

 

 

Von dem Gericht war demnach vorliegend umfassend zu prüfen, welcher Elternteil am ehesten geeignet ist, eine am Wohl des Kindes ausgerichtete Entscheidung zu treffen. Dabei seien auch die Vorstellungen der Eltern über die gewünschte Schule unter Einbeziehung der Frage, welche Auswirkungen die jeweilige Schulwahl auch auf das soziale Umfeld des Kindes haben könnte, an diesem Maßstab zu messen. Das Gericht habe deshalb zwischen den von den Kindeseltern vorgeschlagenen Entscheidungen für die regelungsbedürftige Angelegenheit abzuwägen, dabei die Interessen des Kindes im Einzelnen zu beachten und so festzustellen, welchem Entscheidungsvorschlag zu folgen sei. Hierbei seien auch die tatsächlichen Betreuungsmöglichkeiten der Elternteile zu berücksichtigen.

 

 

Vorliegend sei die Kindesmutter die Hauptbezugsperson des Kindes und als solche von der Entscheidung besonders betroffen. Sie müsse die Umsetzung überwiegend organisieren. Auch habe sich die Kindesmutter im Vorfeld tiefergehend mit der Frage beschäftigt als der Vater. Das Gericht hat hervorgehoben, dass das soziale Umfeld des Kindes und der Schulweg ebenso zu berücksichtigen seien wie der Wille des Kindes, auch wenn diesem altersbedingt in aller Regel keine entscheidende Bedeutung zuzumessen ist. Auch sei vorliegend zu berücksichtigen, dass die Schulform „Waldorfschule“ eine staatlich anerkannte Ersatzschule sei, über deren Pädagogik und Organisation zwar diskutiert werden könne, sie aber dennoch nicht per se als Gefahr für das Kindeswohl angesehen werden könne.

 

 

 

Beschluss des AG Frankenthal vom 25.06.2020, Aktenzeichen 71 F 79/20 eA

 

 

 

Juni 2020:    Kann die Erteilung einer Sorgerechtsvollmacht die Übertragung der                                elterlichen Sorge verhindern?

 

 

 

Der BGH hat mit Beschluss vom 29.04.2020 darüber entschieden, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen eine Sorgerechtsvollmacht die Übertragung der alleinigen Sorge nach § 1671 Abs. 1 BGB entbehrlich machen kann.

 

 

 

Beantragt ein sorgeberechtigter Elternteil, ihm die alleinige elterliche Sorge zu übertragen, so kann die Erteilung einer Sorgerechtsvollmacht durch den anderen Elternteil als milderes Mittel die Beibehaltung des gemeinsamen Sorgerechts ermöglichen. Voraussetzung hierfür ist jedoch eine hinreichende Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft der Kindeseltern.

 

 

 

Gemäß § 1671 Abs.1 S2 Nr. 2 BGB ist auf Antrag einem Elternteil das alleinige Sorgerecht zu übertragen, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf ein Elternteil dem Wohle des Kindes am besten entspricht.

 

 

 

Bei der Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist aber stets der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Hiernach hat eine Sorgerechtsübertragung zu unterbleiben, wenn dem Kindeswohl durch mildere Mittel entsprochen werden kann. Der BGH hat sich nunmehr mit der jahrelang diskutierten Frage beschäftigt, ob und unter welchen Voraussetzungen die Erteilung einer Vollmacht ein milderes Mittel sein kann, das die Übertragung des Sorgerechtes zu verhindern vermag.

 

 

Vorliegend war der Fall so gelagert, dass der Kindesvater zwar eine Vollmacht erteilt habe, diese aber in verschiedenen Angelegenheiten nicht akzeptiert wurde und es so auch mit der erteilten Vollmacht zu Schwierigkeiten bei der Vertretung des Kindes gekommen ist; trotz Bitte der Kindesmutter habe der Kindesvater anschließend nicht mitgewirkt.

 

 

 

Das Gericht hat ausgeführt, wenn und soweit eine Vollmacht dem bevollmächtigten Elternteil  ausreichend verlässliche Handhabe zur Wahrnehmung der Kindesbelange gibt, diese die Übertragung des Sorgerechts ganz oder teilweise entbehrlich machen kann. Die Handlungsbefugnisse des Elternteils müssen durch die Vollmacht also so erweitert werden, dass dieses in die Lage versetzt wird, in den maßgeblichen Kindesbelangen alleine tätig zu werden.

 

 

Voraussetzung ist darüber hinaus, dass eine ausreichende Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft der Eltern besteht. Erweist sich die erteilte Vollmacht im Rechtsverkehr hinsichtlich einzelner Belange des Kindes nämlich als nicht ausreichend, dann ist die Mitwirkung des anderen Elternteils erforderlich. Ist der andere Elternteil dann allerdings nicht ausreichend kooperativ und unterlässt die erforderliche Mitwirkung, so steht dies dem Fortbestand der gemeinsamen elterlichen Sorge trotz Vollmachterteilung entgegen.

 

 

Eines gesonderten Vertrages zwischen den Eltern zur Ausgestaltung des Grundverhältnisses für die Vollmacht bedarf es im Übrigen nicht. Dieses ergibt sich regelmäßig aus dem fortbestehenden gemeinsamen Sorgerecht der Eltern, nämlich den Mitwirkungspflichten und Kontrollbefugnissen des vollmachtgebenden Elternteils. Diesem steht zwar kein Weisungsrecht zu; er kann die Vollmacht aber inhaltlich beschränken oder im Falle einer nicht dem Kindeswohl entsprechenden Wahrnehmung widerrufen.

 

 

Die bloße Möglichkeit des Widerrufs schließt es außerdem nicht aus, dass die Vollmacht eine Sorgerechtsübertragung entbehrlich macht. Nur wenn der Widerruf der Vollmacht tatsächlich erklärt wird, ergibt sich eine geänderte Sachlage, die Auslöser für eine neue bzw. abändernde Sorgerechtsentscheidung sein kann.

 

BGH, Beschluss vom 29.04.2020, Aktenzeichen XII ZB 112/19

Die Entscheidung im Volltext finden Sie  hier.

 

 

 

 

 

März 2020:      Was bedeutet die Corona-Krise für Trennungsfamilien und den Umgang mit ihren Kindern?

 

Durch die aktuelle Corona-Krise kommt es derzeit vermehrt immer wieder zu Unsicherheiten in Trennungsfamilien im Hinblick auf das Umgangsrecht zwischen Eltern und Kindern.

 

Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz hat hierzu nunmehr einige Hinweise veröffentlicht.

 

Die Hinweise finden Sie hier.

 

 

Dezember 2019:     Neue Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2020

 

Zum 01. Januar 2020 wird die von dem OLG Düsseldorf herausgegebene "Düsseldorfer Tabelle" geändert.

So werden die
Bedarfssätze für minderjährige Kinder der ersten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle angehoben. Ab dem 01.01.2020 beträgt der monatliche Mindestunterhalt für Kinder der ersten Altersstufe (0 - 5 Jahre) 369,00 Euro statt bisher 354,00 Euro, für Kinder der zweiten Altersstufe (6 - 11 Jahre) 424,00 Euro anstatt bisher 406,00 Euro und für Kinder der dritten Altersstufe (12 - 17 Jahre) 497,00 Euro statt bisher 476,00 Euro.

 

Die Anhebung der Bedarfssätze minderjähriger Kinder beruht auf der Erhöhung des Mindestbedarfs gemäß der "Zweiten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 12.09.2019".

 

Diese der Entscheidung des Gesetzgebers folgende Erhöhung des Mindestunterhalts führt zugleich zu einer Änderung der Bedarfssätze der 2. bis 10. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle. Wie in der Vergangenheit werden die Bedarfssätze ab der 2. bis 5. Gruppe um jeweils 5 % und in den folgenden Gruppen um je 8 % des Mindestunterhalts angehoben.

 

Nachdem die Bedarfssätze volljähriger Kinder in 2018 und 2019 unverändert geblieben sind, werden sie ab dem 01.01.2020 angehoben. Sie betragen 125 % des Bedarfs der 2. Altersstufe.

 

Die Einkommensgruppen bleiben unverändert.

 

Der Bedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, erfährt eine Anhebung von bisher 735,00 Euro auf 860,00 Euro (einschließlich 375 EUR an Warmmiete).

 

Auf den Bedarf eines Kindes ist das Kindergeld anzurechnen. Seit dem 01.07.2019 beträgt das Kindergeld für ein erstes und zweites Kind 204,00 Euro, für ein drittes Kind 210,00 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind 235,00 Euro. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen.

Auch die Selbstbehalte ändern sich ab dem 01.01.2020, nachdem diese seit 2015 keine Änderungen erfahren haben.
Gegenüber den Ansprüchen minderjähriger Kinder und volljähriger unverheirateter Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt der notwendige Selbstbehalt des nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 960,00 Euro und des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 1.160,00 Euro statt bislang 880,00 Euro bzw. 1.080,00 Euro. Der notwendige Selbstbehalt beinhaltet Wohnkosten (Warmmiete) von 430,00 Euro. Der Selbstbehalt kann erhöht werden, wenn die Wohnkosten diesen Betrag überschreiten und nicht unangemessen sind.

 

Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel mindestens monatlich 1.400 Euro statt bisher 1.300,00 Euro. Darin ist eine Warmmiete bis 550,00 Euro enthalten.

 

Gegenüber Ansprüchen auf Ehegattenunterhalt bzw. Unterhaltsansprüchen der Mutter oder des Vaters eines nicht ehelichen Kindes beträgt der Eigenbedarf des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen ab dem 01.01.2020 1.280,00 Euro und des nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 1.180,00 Euro.

Der Selbstbehalt gegenüber Unterhaltsansprüchen von Eltern steigt zum 01.01.2020 von bisher 1.800,00 Euro auf mindestens 2.000,00 Euro. Auswirkungen des sogenannten Angehörigenentlastungsgesesetzes sind noch nicht berücksichtigt.

Die nächste Änderung der Tabelle wird voraussichtlich zum 01.01.2021 erfolgen.

 

 

Die Pressemitteilung Nr. 39/2019 des OLG Düsseldorf vom 16.12.2019 finden Sie hier.

Die zum 01.01.2020 gültige Düsseldorfer Tabelle finden Sie hier.

 

Dezember 2019:     Das Angehörigen-Entlastungsgesetz kommt zum 01.01.2020 

 

 

 

Alle Kinder pflegebedürftiger Eltern können aufatmen: Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 29.11.2019 dem „Angehörigen-Entlastungsgesetz“ zugestimmt.

 

 

 

Ab dem 01.01.2020 können Sozialhilfeträger auf das Einkommen der Kinder pflegebedürftiger Eltern erst dann zurückgreifen, wenn deren Bruttoeinkommen 100.000,00 Euro übersteigt.

 

 

 

Das Gesetz enthält hierbei eine gesetzliche Vermutung dahingehend, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen diese Grenze nicht überschreitet.

 

 

 

Die Vermutung kann allerdings widerlegt werden. Hieraus folgt, dass betroffene Kinder auch nur noch in Ausnahmefällen, nämlich dann, wenn hinreichende Anhaltspunkte für das Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vorliegen, Auskunft über ihr Einkommen erteilen müssen.

 

 

 

Aber auch in den Fällen, in denen der Sozialhilfeträger positive Kenntnis hat, dass das Einkommen des Kindes über 100.000,00 Euro liegt und die Unterhaltsverpflichtung daher fortbesteht, sinkt die Zahlungsverpflichtung ab 01.01.2020 eventuell. Die Leitlinienkonferenz der Oberlandesgerichte hat den Selbstbehalt nämlich bereits vor Verabschiedung des Angehörigen-Entlastungsgesetzes auf mindestens 2.000,00 Euro für das Kind statt bisher 1.800,00 Euro und den Familienselbstbehalt (wenn das Kind verheiratet ist) von bislang 3.240,00 Euro auf mindestens 3.600,00 Euro angehoben.

 

 

Viele mit der Gesetzesreform zusammenhängende unterhaltsrechtliche Fragen sind allerdings noch offen, hier bleibt die Entwicklung abzuwarten.

 

Dezember 2018:     Neue Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2019

 

Zum 01. Januar 2019 wird die von dem OLG Düsseldorf herausgegebene "Düsseldorfer Tabelle" erneut geändert.

So werden die Bedarfssätze für minderjährige Kinder der ersten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle an die neuen Vorgaben der Mindestunterhaltsverordnung angepasst. Ab dem 01.01.2019 beträgt der monatliche Mindestunterhalt für Kinder der ersten Altersstufe (0 - 5 Jahre) 354,00 Euro statt bisher 348,00 Euro, für Kinder der zweiten Altersstufe (6 - 11 Jahre)  406,00 Euro anstatt bisher 399,00 Euro und für Kinder der dritten Altersstufe (12 - 17 Jahre) 476,00 Euro statt bisher 467,00 Euro.

Wie in der Vergangenheit werden die Bedarfssätze der 2. bis 5. Einkommensgruppe um jeweils 5 % und die der 6. bis 10. Einkommensgruppe um je 8 % des Mindestunterhalts erhöht. Die Bedarfssätze volljähriger Kinder bleiben unverändert.

Auf den Bedarf eines Kindes ist das Kindergeld anzurechnen. Ab dem 01.07.2019 soll das Kindergeld für ein erstes und zweites Kind von derzeit 194,00 Euro auf 204,00 Euro, für ein drittes Kind von derzeit 200,00 Euro auf 210,00 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind von derzeit 225,00 Euro auf 235,00 Euro angehoben werden. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen.

Im Übrigen ist die Tabelle gegenüber 2018 unverändert. So verbleibt es bei den in 2018 angehobenen Einkommensgruppen und den dem Unterhaltsschuldner zu belassenden Selbstbehalten.

Die nächste Änderung der Tabelle wird voraussichtlich zum 01.01.2020 erfolgen.

 

Die Pressemitteilung Nr. 31/2018 des OLG Düsseldorf vom 27.11.2018 finden Sie hier.

Die zum 01.01.2019 gültige Düsseldorfer Tabelle finden Sie hier.

 

 

November 2018:     Triftige Kindeswohlgründe, um Wechselmodell anzuordnen?

 

Hat das Familiengericht nach Trennung der Eltern den Aufenthalt eines Kindes einem Elternteil zugeordnet (Residenzmodell), müssen triftige Kindeswohlgründe vorliegen, um später eine Umgangsregelung im Sinne eines paritätischen Wechselmodells anzuordnen. Der Kindeswille stellt dabei nur einen von mehreren Gesichtspunkten bei der Ermittlung des Kindeswohls dar. Dies stellt das OLG Frankfurt am Main in dem Beschluss vom 16.10.2018 fest.

 

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt waren die Beteiligten verheiratet und haben drei Kinder. Nach der Trennung der Eltern wurde der Kindesmutter 2014 vom Familiengericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht für alle drei Kinder übertragen (sog. Residenzmodell). Die Mutter zog dann mit den Kindern aus dem gemeinsamen Familienwohnhaus aus. Im Sommer 2016 beantragte der Vater vor dem zuständigen Familiengericht die getroffene Entscheidung abzuändern und ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens hat das Familiengericht diesen Antrag zurückgewiesen. Die Kinder hatten sich im Rahmen der Anhörung dahingehend geäußert, dass sie künftig ihren Aufenthalt beim Vater nehmen wollten.

 

 

Auf den hilfsweise gestellten Antrag des Vaters hin, jedenfalls ein sog. paritätisches Wechselmodell anzuordnen (wöchentlicher Wechsel der Kinder zwischen den getrennten Eltern), ist es zu dem hiesigen Umgangsverfahren gekommen. Das Familiengericht lehnte die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells ab, ordnete jedoch einen „ausgedehnten Umgang“ mit den Kindern an. Die Kinder sollten sich regelmäßig alle 14 Tage von Donnerstag 17:00 Uhr bis Montag zum Schulbeginn bei ihm aufhalten.

 

 

Der Vater hat gegen die Entscheidung erfolglos ein Beschwerdeverfahren bei dem OLG Frankfurt geführt. Hierbei hat das OLG festgestellt, dass vorliegend keine „triftige(n), das Wohl der betroffenen Kinder nachhaltig berührenden Gründe im Sinne des § 1696 Abs. 1 BGB“ für die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells vorlägen. Maßstab sei § 1696 Abs. 1 BGB. Diese Vorschrift solle sicherstellen, dass „bereits getroffene gerichtliche Entscheidungen nur in engen Grenzen der Abänderung unterliegen, um dem Prognosecharakter jeder Kindeswohl orientierten Entscheidung einerseits und der Verbindlichkeit gerichtliche Entscheidungen andererseits Rechnung zu tragen“. Daher sei die im Rahmen des Sorgerechtsverfahrens getroffene Aufenthaltsbestimmung zu Gunsten der Mutter als Erstentscheidung auch im hiesigen Umgangsverfahren zugrunde zu legen. Die Voraussetzungen für eine Änderung dieser Erstentscheidung aus triftigen Gründen des Kindeswohls lägen nicht vor.

 

 

Das OLG hat ausgeführt, dass zu berücksichtigen sei, dass kein grundsätzlich zu bevorzugendes Betreuungsmodell existiere. Jede Umgangsentscheidung müsse sich im Einzelfall nach den allgemeinen Kindeswohlkriterien ausrichten. Hierzu zählten „die Erziehungseignung der Eltern, die Bindungen des Kindes an die Eltern, die Bindungstoleranz, die Prinzipien der Förderung und der Kontinuität sowie der Kindeswille“. Der Kindeswille stelle damit nur eine von mehreren Gesichtspunkten bei der Ermittlung des Kindeswohls dar. Es müsse stets „die Verträglichkeit der vom Kind gewünschten Lösung mit seinem Wohl geprüft werden“. Dabei habe „ein nachdrücklicher und beständig geäußerter Kindeswille in der Regel ein höheres Gewicht als ein schwankende(r), unentschlossene(r) Wille“. Auch zunehmendes Alter und Einsichtsfähigkeit erlangten Bedeutung. Mindestanforderung an den Kindeswillen sei jedoch insbesondere die Autonomie des Willens.

 

 

Vorliegend hätten die Kinder zwar wiederholt und in verschiedenen Anhörungssituationen geäußert, im Haushalt des Vaters leben zu wollen. Nach den überzeugenden Feststellungen der Sachverständigen sei jedoch davon auszugehen, dass der Wille der Kinder nicht autonom gebildet worden sei.

 

Die Rechtsbeschwerde zum BGH wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen und ist unter dem Az. XII ZB 512/18 beim BGH anhängig.

 

 

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 16.10.2018, Az. 1 UF 74/18

Die Pressemitteilung vom 14.11.2018 finden Sie hier.

 

 

 

Juni 2018:     Kinderschutzrechtliche Maßnahmen bei Kinderpornografievorwürfen  gegenüber Lebensgefährten 

 

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat in einem Eilverfahren den einstweiligen Entzug der Personensorge der Mutter und damit die vorübergehende Unterbringung eines Mädchens in einer Bereitschaftspflegefamilie bestätigt.

 

 

Bereits der dringende Verdacht des Fotografierens von Kindern in eindeutig kinderpornografischen Positionen begründe eine Gefährdung des Kindeswohls auch des bislang nicht betroffenen Mädchens.

 

 

Die Beschwerdeführerin ist die Mutter eines kleinen Mädchens. Sie hat mit ihrem Lebensgefährten, gegen den mehrere Ermittlungsverfahren laufen, schon zwei weitere Töchter. Die Ermittlungsverfahren wurden wegen des Verdachts der Verbreitung, des Erwerbs und Besitzes kinderpornographische Schriften sowie des Verdachts des sexuellen Missbrauchs der beiden älteren Töchter eingeleitet.

 

 

Das Mädchen wurde nach der Geburt noch im Krankenhaus vom Jugendamt in Obhut genommen und in einer Pflegefamilie untergebracht. Durch Beschluss eines hessischen Familiengerichts wurde der Mutter die Personensorge vorläufig entzogen und dem Jugendamt übertragen.

 

 

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Kindesmutter mit ihrer Beschwerde. Sie hatte vor dem OLG keinen Erfolg.

 

 

 

Das OLG stellte fest, dass das Kindeswohl des neugeborenen Kindes im Haushalt der Kindesmutter und ihres Lebensgefährten gefährdet wäre. Eine Trennung des Mädchens von seinen Eltern sei verfassungsrechtlich zwar nur unter strengen Anforderungen zulässig. Diese Voraussetzungen lägen hier wegen der drohenden Gefährdung seiner körperlichen und psychischen Unversehrtheit jedoch vor.

 

 

Aus den beigezogenen Ermittlungsakten ergebe sich der dringende Verdacht des sexuellen Missbrauchs der beiden älteren Töchter der Kindesmutter durch ihren Lebensgefährten. Die Akten enthielten mehrere Lichtbilder dieser Töchter fast nackt in kinderpornographischen Posen. Nach Überzeugung des Senats „ist eine Gefährdung des Kindeswohls bereits in dem Anfertigen der Bilder zu sehen, ganz gleich, ob diese (seitens des Lebensgefährten) für eigene Zwecke oder aber zur Weiterleitung an andere Person angefertigt wurden.“ Der Senat verweist darauf, dass „bereits durch das Fotografieren der Kinder in diesen eindeutig sexualisierten bzw. kinderpornographischen Positionen (...) eine Degradierung der Mädchen zu einem bloßen Sexobjekt und eine sexuelle Ausbeutung zu pornographischen Aktivitäten“ liege. Hiermit sei der naheliegende Eintritt eines Schadens für die körperliche und psychische Unversehrtheit der Mädchen verbunden.

 

 

 

Aus diesen Umständen ergebe sich auch eine Kindeswohlgefährdung für die erst wenige Monate alte und damit besonders verletzliche Schwester der bislang betroffenen Mädchen. Es bestehe die „erhebliche und nachhaltige Gefahr“, dass auch sie vom Vater der älteren Töchter „zur Befriedigung eigener und fremder sexueller und kinderpornographische Interessen missbraucht“ würde. Dabei begründe bereits der einmalige Missbrauch die Gefahr einer schwerwiegenden Schädigung des Kindes, so der Senat. Aufgrund ihres jungen Alters fehle dem Mädchen zudem jede Möglichkeit, sich zu wehren oder Dritten anzuvertrauen.

 

Mildere Mittel als der Entzug der Personensorge seien nicht ersichtlich. Die Kindesmutter habe sich bislang nicht von ihrem Lebensgefährten distanziert. Sie habe zwar erklärt, das Kind durch ihre Anwesenheit schützen zu können. Gleichzeitig aber bagatellisiere sie die Gefahrenlage in nicht nachvollziehbarer Weise und unterstütze die Verteidigung ihres Lebensgefährten, indem sie behaupte, die Bilder seien ihm zugeschickt worden.

 

 

 

Der Beschluss ist unanfechtbar. Er beendet das Verfahren über die vorläufige Entziehung der Personensorge im Eilverfahren. Ein Hauptsacheverfahren ist von Amts wegen eingeleitet worden. In diesem wird derzeit ein Sachverständigengutachten zur Frage der Kindeswohlge- fährdung aller drei Töchter eingeholt.

 

 

 

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 26.03.2018 - Az. 1 UF 4/18

Die Entscheidung im Volltext finden Sie hier.

 

 

 

Mai 2018:     Unterhaltspflicht während des freiwilligen sozialen Jahres

 

Das OLG Frankfurt am Main hat entschieden, dass während eines freiwilligen sozialen Jahres jedenfalls dann eine Unterhaltspflicht besteht, wenn das Kind bei Beginn minderjährig war und das Freiwilligenjahr auch der Berufsfindung dient.

 

 

In dem zu entscheidenden Sachverhalt haben die Beteiligten um Kindesunterhalt gestritten. Sie waren miteinander verheiratet und haben zwei Kinder, die seit der Trennung im Haushalt der Antragstellerin lebten. Der Sohn begann mit siebzehneinhalb Jahren ein freiwilliges soziales Jahr beim Deutschen Roten Kreuz. Die Antragstellerin begehrt Kindesunterhalt u.a. für diese Zeit.

Das Amtsgericht Kassel verpflichtete den Antragsgegner erstinstanzlich zur Unterhaltszahlung. Hiergegen hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt. Das OLG bestätigte die grundsätzliche Unterhaltspflicht des Antragsgegners während des Freiwilligenjahrs und änderte nur die Höhe des Anspruchs teilweise ab.

Der Antragsgegner schulde dem Grunde nach Unterhalt während des freiwilligen sozialen Jahres, betont das OLG.

Es führt aus wie folgt: Entgegen der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur spreche bereits viel dafür, für die Zeit eines Freiwilligenjahres grundsätzlich einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt anzuerkennen. Das Gesetz zur Förderung von Jugend-Freiwilligen-Diensten verfolge das am Gemeinwohl orientierte Ziel, Jugendlichen „soziale, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen zu vermitteln“. Neben einer „beruflichen Orientierungs- und Arbeitserfahrung“ vermittele der Jugend-Freiwilligen-Dienst auch wichtige personale und soziale Kompetenzen, „die als Schlüsselkompetenz noch die Arbeitsmarktchancen verbessern“. Dies allein könnte es rechtfertigen, einen Unterhaltsanspruch während eines Freiwilligenjahres grundsätzlich zu bejahen, auch wenn die Tätigkeit nicht konkret für die weitere Ausbildung erforderlich sei. Die von der überwiegenden Meinung vertretene Obliegenheit des Kindes, nach Abschluss der Schulbildung „alsbald eine Berufsausbildung zu beginnen und sie mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener Zeit zu beenden“, sei damit zu hinterfragen.

Weiter erläutert das OLG, dass jedenfalls unter Berücksichtigung der hier vorliegenden Umstände ein Unterhaltsanspruch bestehe. Der Sohn war zum Zeitpunkt des Beginns des freiwilligen Jahres noch minderjährig gewesen. Seine eigene Erwerbsobliegenheit sei daher in dieser Zeit „zurückhaltender zu bewerten“ als bei einem volljährigen Kind. Zudem sei dem Sohn im Rahmen seiner beruflichen Orientierung empfohlen worden, vor Beginn der von ihm angestrebten Ausbildung zum Altenpfleger im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres zu erproben, ob er dafür geeignet sei. Damit sei das freiwillige soziale Jahr zwar keine Voraussetzung für die Ausbildung geworden. Es habe aber im weitesten Sinne der Berufsfindung gedient und stelle „einen wichtigen Baustein für seine künftige Ausbildung“ dar. Sogar jungen Volljährigen werde nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine „Orientierungs- und Erprobungsphase während der Berufsfindung zugestanden“, die den Eltern abverlange, gewisse Verzögerungen in der Ausbildung hinzunehmen und finanziell mitzutragen, die nur „auf einem leichten Versagen“ beruhten. Diese Überlegung rechtfertige auch eine Unterhaltsverpflichtung während des freiwilligen sozialen Jahres.

Der Senat hat u.a. im Hinblick auf die erörterten Fragestellungen zur Unterhaltslast während eines freiwilligen sozialen Jahres die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen. Der Beschluss ist nicht rechtskräftig.

 



 

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 4.4.2018 - Az. 2 UF 135/17
Die Entscheidung im Volltext finden Sie hier.

 

 

November 2017:     Neue Düsseldorfer Tabelle  zum 01.01.2018

 

Zum 1. Januar 2018 wird die "Düsseldorfer Tabelle" erneut geändert. Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder wird ab diesem Zeitpunkt angehoben und beträgt demnach ab dem 1. Januar 2018 für Kinder der ersten Altersstufe (0 - 5 Jahre) 348,00 EUR statt bisher 342,00 EUR, für Kinder der zweiten Altersstufe (6 - 11 Jahre) 399,00 EUR statt bisher 393,00 EUR und für Kinder der dritten Altersstufe (12 - 17) 467,00 EUR statt bisher 460,00 EUR. 

 

Diese Erhöhung des Mindestunterhalts führt zugleich zu einer Änderung der Bedarfssätze der 2. bis 10. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle. Diese erhöhen sich in der 2. bis 5. Einkommensgruppe um jeweils 5 %, in der 6. bis 10. Einkommensgruppe erfolgt eine Anhebung um jeweils 8 % des Mindestunterhalts. Der Bedarf volljähriger Kinder bleibt unverändert.

 

Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612 b BGB das Kindergeld anzurechnen. Dieses beträgt ab dem 1. Januar 2018 für ein erstes und zweites Kind 194,00 EUR, für ein drittes Kind 200,00 EUR und für das vierte und jedes weitere Kind 225,00 EUR. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen.

 

Erstmals seit 2008 werden auch die Einkommensgruppen angehoben. Die Tabelle beginnt ab dem 1. Januar 2018 mit einem bereinigten Nettoeinkommen von „bis 1.900,00 Euro“ statt bislang „bis 1.500,00 Euro“ und endet mit „bis 5.500,00 Euro“ anstelle von „bis 5.100,00 Euro“.

 

Auch der sogenannte Bedarfskontrollbetrag, der eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den Unterhaltsberechtigten gewährleisten soll, erhöht sich ab dem 01. Januar 2018.

 

Der ausbildungsbedingte Mehrbedarf wird von bislang 90,00 EUR auf 100,00 EUR angehoben.

 

Die nächste Änderung der Düsseldorfer Tabelle wird voraussichtlich zum 01.01.2019 erfolgen.

 

 

Januar 2017:    Neue Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2017

 

Zum 01.01.2017 wurde die "Düsseldorfer Tabelle"  geändert.

 

Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder hat sich zum 01. Januar 2017 erhöht. Die Erhöhung des Mindestunterhalts führt auch zur Änderung der Bedarfssätze der 2. - 10. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle.

 

Der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen bleibt jedoch unverändert, nachdem dieser zuletzt zum 01.01.2015 angehoben wurde.

 

Ab dem 01.01.2017 beträgt der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder  in der 1. Altersstufe bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 342,00 EUR anstelle bisheriger 335,00 EUR, in der 2. Altersstufe (6 - 11 Jahre) 393,00 EUR statt bisher 384,00 EUR und in der 3. Altersstufe (12 - 17 Jahre) 460,00 EUR statt bisher 450,00 EUR monatlich.

 

Der Bedarf des volljährigen Kindes (vierte Altersstufe) ermittelt sich nach den Bedarfssätzen der dritten Altersstufe zuzüglich der Differenz des Bedarfs der zweiten Altersstufe zur dritten Altersstufe. Er beträgt in der ersten Einkommensgruppe 527,00 EUR anstelle bisher 516,00 EUR.

 

Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612 b BGB das Kindergeld anzurechnen. Dieses beträgt ab dem 01.01.2017 für ein erstes und zweites Kind 192,00 EUR, für ein drittes Kind 198,00 EUR und für das vierte und jedes weitere Kind 223,00 EUR.  Die Zahlbeträge unter Anrechnung des Kindergeldes sind dem Anhang der "Düsseldorfer Tabelle" (Seite 6) zu entnehmen.

 

Die nächste Änderung der Düsseldorfer Tabelle wird voraussichtlich wieder zum 01.01.2018 erfolgen.

 

 

August 2016:     Keine Alleinentscheidungsbefugnis eines Elternteils bei

                           Urlaubsreise in die Türkei im Sommer 2016

 

 

Das OLG Frankfurt hat am 21.07.2016 entschieden, dass bei gemeinsamer elterlicher Sorge die Entscheidung, mit dem Kind eine Urlaubsreise in die Türkei durchzuführen, unter den gegenwärtigen dortigen Verhältnissen nicht der Alleinentscheidungsbefugnis des § 1687 Abs.1 Satz 2 BGB unterfällt.

 

Sofern der andere Elternteil eine solche Urlaubsreise des Kindes für zu gefährlich hält, kann dies unter den aktuellen Gegebenheiten einer Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis nach § 1628 BGB auf den die Reise beabsichtigenden Elternteil entgegenstehen.

 

In dem zu entscheidenden Sachverhalt wollte die von dem Kindesvater geschiedene Kindesmutter mit ihrem achtjährigen Sohn Ende Juli/Anfang August 2016 eine im Januar 2016 gebuchte Urlaubsreise in die Türkei (Antalya) antreten. Die Kindeseltern haben gemeinsames Sorgerecht für das Kind.

 

Im Mai 2016 hat die Kindesmutter den Kindesvater um Zustimmung zu dem Badeurlaub ersucht. Dieser hat die Zustimmung mit der Begründung versagt, er halte eine Türkeireise vor dem Hintergrund der politischen Lage und einer eventuellen Terrorgefahr für zu gefährlich für das Kind.

 

Daraufhin hat die Kindesmutter beim Amtsgericht – Familiengericht – Offenbach ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eingeleitet mit dem Antrag, die Zustimmung des Kindesvaters zu der Reise zu ersetzen. Der Kindesvater ist dem Antrag entgegengetreten.

 

Das Amtsgericht – Familiengericht – Offenbach hat einen Anhörungstermin anberaumt und nach dessen Durchführung mit Beschluss vom 14.07.2016 der Kindesmutter die Befugnis übertragen, über die Durchführung der Türkeireise mit dem Kind alleine zu entscheiden (§ 1628 BGB).

 

Die Türkeireise sei aufgrund der im Raum stehenden Möglichkeit terroristischer Anschläge keine alltägliche Angelegenheit, sondern eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung. Daher bedürfe es der Übertragung der Entscheidungsbefugnis, um die Reise antreten zu können. Die Entscheidungsbefugnis sei auf die Kindesmutter zu übertragen, da dies dem Wohle des Kindes am besten entspreche. Das Kind freue sich auf den Urlaub und habe auch keine Angst. Er habe sich auch bereits mit Freunden in der Urlaubsregion verabredet. Ohne die Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf die Mutter sei davon auszugehen, dass entweder gar kein Urlaub stattfinde oder der Kindesmutter nur eine Umbuchung in ein Hotel mit weniger kindgerechten Angeboten möglich sei. Der Kindesvater sei auch nicht bereit, sich finanziell zu beteiligen, so dass sein Kind eine Urlaubsreise in eine weniger gefährliche Region mit gleichem Standard unternehmen könne. Außerdem bestehe nur eine entfernte Gefahr, so dass die Nachteile, die mit einer Nichtdurchführung des Badeurlaubs einhergehen, diejenigen überwiegen, die bei Antritt der Urlaubsreise drohen.

 

Hiergegen legt der Kindesvater Beschwerde ein. Durch die Ereignisse in der Türkei nach der Beschlussfassung sei die Gefahr konkreter geworden. Es bestehe Gefahr für Leib und Leben des Kindes. Die Umbuchungsprobleme seien nicht ihm anzulasten. Es mangele ihm auch nicht an der Bereitschaft einer finanziellen Beteiligung, ihm fehlen jedoch die Mittel hierzu.

 

Die Kindesmutter beruft sich unter anderem darauf, dass es keine Sicherheitswarnung des Auswärtigen Amtes gebe. Auch sei sie bei der Buchung auch davon ausgegangen, dass die Reise zustimmungsfrei ist.

 

Auf die Beschwerde des Kindesvaters hat das OLG Frankfurt gemäß § 55 Abs.1 FamFG die Wirksamkeit des Beschlusses des Amtsgerichts Offenbach vom 14.07.2016 einstweilig ausgesetzt. Es bestehe eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass auf die Beschwerde des Kindesvaters die angefochtene Entscheidung nicht aufrechtzuerhalten sei.

 

Das OLG Frankfurt ist genau wie das Amtsgericht – Familiengericht – Offenbach der Auffassung, dass eine Urlaubsreise in die Türkei unter den derzeitigen Umständen keine Angelegenheit des täglichen Lebens sei, sondern dass es der Zustimmung des mitsorgeberechtigten Vaters bedarf.

 

Zwar seien nicht generell alle Urlaubsreisen zustimmungspflichtig. Vorliegend seien jedoch besondere, mit dem Reiseziel zusammenhängende Risiken vorhanden, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen. Die Türkei war bereits mehrfach Ziel terroristischer Anschläge. Dies hindere Eltern prinzipiell nicht daran, mit ihren Kindern Urlaub in dieser Region zu machen, bei gemeinsamer elterlicher Sorge ist jedoch Voraussetzung, dass die Entscheidung von beiden Elternteilen getragen wird.

 

Das Amtsgericht - Familiengericht - Offenbach hat daher zutreffend das Begehren der Kindesmutter als Antrag nach § 1628 BGB gewertet. Hiernach kann das Gericht auf Antrag die Entscheidung einer einzelnen Angelegenheit bei Uneinigkeit der Eltern auf einen Elternteil übertragen. Grundsätzlich könne eine solche Entscheidung zwar auch im Wege einer Einstweiligen Anordnung ergehen, sofern ein Regelungsbedürfnis gegeben ist und der geltend gemachte Anspruch auch materiellrechtlich besteht.

 

Vorliegend hat der Senat des OLG Frankfurt erhebliche Zweifel, ob die für die Entscheidung maßgeblichen Umstände ihrer Gewichtung nach die hier erfolgte Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis auf die Kindesmutter rechtfertigen. Es kann weder auf den Willen des achtjährigen Kindes noch auf die finanziellen Folgen eines Reiserücktritts abgestellt werden. Maßgeblich ist, ob die Haltung der Eltern als Ausübung ihrer Elternverantwortung anzusehen ist. Die Einstellung des Vaters zu der Reise kann vor dem Hintergrund der aktuellen Ereignisse in der Türkei nicht als schikanöse Intervention abgetan werden. Die Befürchtungen des Vaters sind auch nicht von vornherein unbegründet. Zwischenzeitlich herrscht Ausnahmezustand in der Türkei, Massenverhaftungen haben stattgefunden und es ist zu Regierungsentscheidungen gekommen, die für eine Vielzahl von Betroffenen in der Türkei von existentieller Bedeutung sind. Es besteht daher eine konkrete Gefahr, dass es in der Türkei zu Unruhen kommen kann, die auch Auswirkungen auf die Urlaubsregionen haben können.

 

Das OLG Frankfurt hält – anders als das Amtsgericht Offenbach - die möglichen Folgen eines Urlaubsantritts in die Türkei für gravierender für das Kindeswohl als die nachteiligen Folgen bei Nichtdurchführung der Reise.

 

 

OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 21.07.2016 - Az. 5 UF 206/16

Die Entscheidung im Volltext finden Sie hier.

 

 

März 2016:     Auskunftsanspruch ohne Umgangsrecht?

 

Das OLG Hamm hat mit Beschluss vom 24.11.2015 entschieden, dass auch ein Vater, dem weder die elterliche Sorge noch ein Umgangsrecht zustehen, von der Kindesmutter in regelmäßigen Abständen Auskunft über die Entwicklung des Kindes verlangen kann.

 

In dem zu entscheidenden Fall waren der Antragsteller und die Antragsgegnerin getrennt lebende Eltern einer im Juli 2010 geborenen Tochter. Die elterliche Sorge übt aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung allein die Mutter aus, ein Umgangsrecht hat der Vater nicht.

 

Der Vater begehrt von der Mutter im halbjährigen Abstand Auskunft über die Entwicklung des Kindes sowie zwei Bilder seiner Tochter. Er hat eingeräumt, gegenüber der Kindesmutter Gewalt ausgeübt zu haben. Die Kindesmutter hat geltend gemacht, dass der Vater auch gegenüber dem Kind gewalttätig gewesen sei und kein Interesse an dem Kind habe. Der Antrag sei rechtsmissbräuchlich.

 

Das Familiengericht Bottrop hat entschieden, dass der Vater alle 6 Monate einen schriftlichen Bericht und zwei Fotos des Kindes erhalte, die er Dritten nicht zugänglich und nicht in sozialen Netzwerken veröffentlichen dürfe.

 

Gegen den Beschluss des Familiengerichts hat die Kindesmutter Beschwerde eingelegt. Sie hat vorgetragen, dass der Vater in einem Chat mit dem Bruder der Mutter ihr und dem Kind gegenüber hasserfüllte Parolen geäußert und mit einer Kindesentführung gedroht habe. Er habe kein Interesse an dem Kind, es gehe ihm um Rache und Machtausübung.

 

Die Beschwerde ist erfolglos geblieben. Der 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm hat den Beschluss des Familiengerichts Bottrop bestätigt. Die Voraussetzungen eines Auskunftsanspruches gemäß § 1686 Bürgerliches Gesetzbuch seien erfüllt. Der Vater habe ein berechtigtes Interesse an der verlangten Auskunft. Er habe keine andere Möglichkeit, Informationen über seine Tochter zu erhalten, die die Mutter ohne weiteres geben könne.

 

Die Erteilung der verlangten Auskunft widerspreche nicht dem Kindes-wohl. Insoweit sei ein strenger Maßstab anzulegen. Gründe, die zur Versagung eines Umgangsrechts führten, genügten nicht. Die verlangte Auskunft könne aber dann abgelehnt werden, wenn der antragstellende Elternteil mit der Auskunft lediglich rechtsmissbräuchliche Ziele verfolge. Von einer derartigen Missbrauchsabsicht sei beim Antragsteller nicht auszugehen. In dem Chat habe der Antragsteller nicht mit einer Kindesentführung gedroht, eine solche habe allein der Bruder der Mutter angesprochen. Der Chat lasse auch nicht erkennen, dass der Antragsteller das Kind anfeinde oder sich an der Mutter rächen wolle. Soweit Drohungen gegenüber dem Bruder und der Mutter ausgesprochen worden seien, handele es sich um wenig erwachsenes Imponiergehabe, das durch Provokationen des Bruders ausgelöst worden sei. Der aufgrund der Äußerungen des Vaters verständliche Wunsch der Mutter, keinen persönlichen Kontakt zum Vater haben zu müssen, stehe ihrer Auskunftsverpflichtung nicht entgegen, weil die Auskunft nicht durch einen persönlichen Kontakt erteilt werden müsse.

 

OLG Hamm, Beschluss vom 24.11.2015, erlassen am 25.11.2015 - Az. 2 WF 191/15

Die Pressemitteilung finden Sie hier.

Februar 2016:     Aufrechterhaltung einer Fremdunterbringung eines Kindes?

 

 

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 20.01.2016 entschieden, dass die Aufrechterhaltung einer Fremdunterbringung von Kindern nach dem verfassungsrechtlich anzuwendenden Prüfungsmaßstab des § 1696 II BGB nur dann zulässig ist, wenn weiterhin eine Gefahr für das Kindeswohl besteht.

 

Hierzu ist direkt und konkret darzulegen, dass durch die Rückkehr der betroffenen Kinder in den elterlichen Haushalt eine die Aufrechterhaltung der Trennung legitimierende nachhaltige Kindeswohlgefahr bestünde.

 

Die bloße Bezugnahme auf vage und spekulative Einschätzungen einer Sachverständigen zum psychischen Gesundheitszustand der Mutter genügt den Anforderungen nicht.

 

BVerfG, Beschluss vom 20.01.2016 - Az. 1 BvR 2742/15

Die Entscheidung finden Sie hier.

 

Januar 2016:    Neue Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2016

 

Zum 01.01.2016 wird die "Düsseldorfer Tabelle" erneut geändert.

 

 

Die Erhöhung der Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder, die zuletzt zum 01.08.2015 geändert worden sind, beruht auf der Verordnung zur Festlegung des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder nach § 1612 a BGB (Mindestunterhalts- verordnung).

 

 

Der Unterhalt nach der ersten Einkommensgruppe der "Düsseldorfer Tabelle" entspricht dem in der Mindestunterhaltsverordnung festgesetzten Mindestunterhalt. Die Unterhaltssätze der höheren Einkommensgruppen bauen hierauf auf.

 

 

Ab dem 01.01.2016 beträgt der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder  gemäß § 1 der Mindestunterhaltsverordnung in der 1. Altersstufe bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 335,00 EUR anstelle bisheriger 328,00 EUR, in der 2. Altersstufe (6 - 11 Jahre) 384,00 EUR statt bisher 376,00 EUR und in der 3. Altersstufe (12 - 17 Jahre) 450,00 EUR statt bisher 440,00 EUR monatlich.

 

 

Nach § 1612 b BGB ist das Kindergeld auf den Bedarf des Kindes  anzurechnen. Das Kindergeld beträgt ab dem 01.01.2016 für ein erstes und zweites Kind jeweils 190,00 EUR, für ein drittes Kind 196,00 EUR und für das vierte und jedes weitere Kind 221,00 EUR. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen. Die Zahlbeträge unter Anrechnung des Kindergeldes sind dem Anhang der "Düsseldorfer Tabelle" (Seite 6) zu entnehmen.

 

 

Juli 2015:      Neue Düsseldorfer Tabelle zum 01.08.2015


Nachdem die "Düsseldorfer Tabelle" zum 01.01.2015 bereits geändert wurde, erfährt sie zum 01.08.2015 erneut eine Änderung.


Die Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder werden erhöht.


Am 28.07.2015 werden auf einer Pressekonferenz im OLG Düsseldorf die ab dem 01.08.2015 geltende neue Düsseldorfer Tabelle sowie die ab diesem Zeitpunkt geltenden, aktualisierten unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Oberlandesgerichts Düsseldorf vorgestellt und erläutert. Im Anschluss an die Pressekonferenz sollen die neue Düsseldorfer Tabelle und die aktualisierten Leitlinien auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf veröffentlicht werden.


Die Erhöhung der Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder beruht auf dem am 22.07.2015 verkündeten Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrages, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags. Der steuerliche Kinderfreibetrag für das Jahr  2015 steigt von bisher 4.368,00 € um 144,00 € auf 4.512,00 €.


Der Mindestunterhalt eines Kindes der 1. Altersstufe (0 - 5 Jahre) steigt unter Berücksichtigung des neuen Kinderfreibetrags von bisher monatlich 317,00 € auf monatlich 328,00 €, eines Kindes der 2. Altersstufe (6 - 11 Jahre) von monatlich 364,00 € auf monatlich 376,00 € und der eines Kindes der 3. Altersstufe (12 - 17 Jahre) von bisher 426,00 € monatlich auf  440,00 € monatlich.


Der Unterhalt volljähriger Kinder berechnet sich nach dem Bedarfssatz der 3. Altersstufe zuzüglich der Differenz zwischen der 2. und 3. Altersstufe. Er steigt daher von monatlich 488,00 € auf monatlich 504,00 €.


Zwar wird der steuerliche Kinderfreibetrag rückwirkend zum 01. Januar 2015 erhöht, die Unterhaltssätze steigen jedoch erst ab dem 01. August 2015.


Das Kindergeld wird rückwirkend zum 1. Januar 2015 um jeweils 4,00 € erhöht und zwar von monatlich 184,00 € auf 188,00 € für ein erstes und zweites Kind, von 190,00 € auf 194,00 € für ein drittes Kind und von 215,00 € auf 219,00 € für das vierte und jedes weitere Kind. Das Kindergeld ist in der Regel zur Hälfte auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen. Aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ist für das Jahr 2015 bei der Berechnung des Zahlbetrages jedoch nicht von den erhöhten, sondern von den bisherigen Kindergeldbeträgen (184,00 €, 190,00 € und 215,00 €) auszugehen.


Voraussichtlich werden sich die Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder zum 01.01.2016 weiter erhöhen, da der steuerliche Kinderfreibetrag zu diesem Zeitpunkt von 4.512,00 € auf 4.608,00 € steigen wird. Da deshalb die ab dem 01.08.2015 gültige Tabelle zum 01.01.2016 aufgrund dieses höheren Kinderfreibetrages wohl erneut eine Änderung zugunsten der unterhaltsberechtigten Kinder erfahren wird, sind mit der Neufassung der Tabelle zum 01. August 2015 nur die Bedarfssätze angepasst und von weiteren Änderungen – etwa Erhöhung des Bedarfs für Studenten von derzeit 670,00 € - zunächst abgesehen worden. Diese bleiben der Änderung der Tabelle zum 01.01.2016 vorbehalten.


Die Pressemitteilung vom 23.07.2015 finden Sie hier.

Dezember 2014:      Neue Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2015

 

Endlich ist es soweit: Zum 01.01.2015 wird der für Unterhaltspflichtige in der "Düsseldorfer Tabelle" zu berücksichtigende Selbstbehalt erhöht. Der notwendige Selbstbehalt wird für unterhaltspflichtige Erwerbstätige von 1.000,00 Euro auf 1.080,00 Euro angehoben, sofern sie für minderjährige Kinder oder Kinder bis zum 21. Lebensjahr, die im Haushalt eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, zur Zahlung verpflichtet sind.

 

Für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete wird der Selbstbehalt von 800,00 Euro auf 880,00 Euro angehoben. Die Anpassung berücksichtigt u.a. die Erhöhung der SGB II-Sätze ("Hartz IV") zum 01.01.2015.

 

Der Kindesunterhalt wird zum 01.01.2015 jedoch zunächst nicht erhöht, da er sich nach dem durch das Bundesfinanzministerium festzusetzenden steuerlichen Kinderfreibetrag richtet. Eine Anhebung des Kinderfreibetrages durch das Bundesfinanzministerium soll voraussichtlich im Laufe des Jahres 2015 erfolgen. Bis zu einer Anhebung verbleibt es daher zunächst bei den derzeitigen Kindesunterhaltsbeträgen.

 

Ferner werden die Selbstbehalte bei Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten, dem betreuenden Elternteil eines nichtehelichen Kindes, volljährigen Kinder oder gegenüber Eltern des Unterhaltspflichtigen wie folgt steigen:

 

Unterhaltspflicht gegenüber Selbstbehalt bisher Selbstbehalt ab 2015
Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger erwerbstätig:

1.000,00 Euro

1.080,00 Euro

Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger nicht erwerbstätig:

800,00 Euro

880,00 Euro

anderen volljährigen Kindern:

1.200,00 Euro

1.300,00 Euro

Ehegatte oder betreuender Elternteil eines nichtehelichen Kindes:

1.100,00 Euro

1.200,00 Euro

Eltern:

1.600,00 Euro

1.800,00 Euro

 

Die Düsseldorfer Tabelle in der ab dem 01.01.2015 geltenden Fassung finden Sie hier.

 

Oktober 2014:     Darf ein deutsches Gericht eine ausländische Sorgerechts-                            entscheidung ändern?

 

Das OLG Hamm hat mit am 15.09.2014 erlassenen Beschluss entschieden, dass ein deutsches Familiengericht berechtigt ist, eine ausländische Sorgerechtsentscheidung abzuändern, wenn das Kindeswohl dies gebietet. Mit dieser Entscheidung hat das  OLG Hamm die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - Gelsenkirchen-Buer bestätigt.

 

In dem entschiedenen Fall stammen die Kindesmutter und ihr dreizehnjähriger Sohn aus Rumänien. Die Trennung vom Kindesvater erfolgte im Jahr 2005. Seither leben Mutter und Sohn in Deutschland.

Im Herbst 2006 sprach der rumänische Gerichtshof Oradea der Mutter mit Zustimmung des Vaters das Recht zur "Großerziehung und Belehrung" des Kindes zu. Im Übrigen verblieb es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge.

 

Nachdem Schwierigkeiten der Mutter mit der Erziehung ihres Sohnes aufgetreten sind, kam es zunächst zeitweise zu einer Inobhutnahme des Kindes durch das Jugendamt. Eine Betreuung im Haushalt der Mutter war nicht möglich. Daher wurde der Sohn Ende 2012 in die Wohngruppe eines Kinderheims aufgenommen, in welcher er seitdem seinen Lebensmittelpunkt hat.

 

Das Familiengericht hat dem Vater vollständig und der Mutter teilweise - unter anderem hinsichtlich der Aufenthaltsbestimmung und der Gesundheitsfürsorge - die elterliche Sorge entzogen. Gegen diesen Beschluss hat sich die Mutter erfolglos mit ihrer Beschwerde gewandt und die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf sich beantragt, um das Kind in ihren Haushalt zurückzuholen.

 

Mit seinem Beschluss vom 15.09.2014 hat das OLG Hamm zunächst die internationale Zuständigkeit der deutschen Familiengerichte festgestellt, da der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes in Deutschland begründet ist.

 

Zudem kam das OLG Hamm zu dem Ergebnis, dass ein deutsches Familiengericht durchaus berechtigt ist, die Entscheidung des rumänischen Gerichtshofes abzuändern. Eine derartige, in Deutschland grundsätzlich anerkennungsfähige Entscheidung eines ausländischen Gerichts könne nämlich immer dann abgeändert werden, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt sei.

Im vorliegenden Fall sei hiervon auszugehen. Insbesondere nach dem seitens des OLG Hamm eingeholten familienpsychiatrischen Gutachten sei von einer Gefährdung des Kindeswohls auszugehen, wenn es derzeit zu einer Rückführung des Kindes in den Haushalt der Mutter kommen würde. Für das Kindeswohl sei es deswegen erforderlich, der Mutter die elterliche Sorge teilweise zu entziehen.

 

OLG Hamm, Beschluss vom 15.09.2014 - Az 3 UF 109/13

Die Pressemitteilung finden Sie hier.

Oktober 2014:     Darf ein unter 3 Jahre altes Kind bei der Vergabe freier 

                            Plätze in Kindertageseinrichtungen vom Auswahlverfahren

                           mit der Begründung ausgeschlossen werden, dass es bereits

                           in Kindertagespflege betreut wird?

 

Das OVG Lüneburg hat  mit Beschluss vom 06.10.2014 entschieden, dass das Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 SGB VIII  auf den in § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII geregelten Anspruch ein- und zweijähriger Kinder auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege uneingeschränkt anwendbar ist.

 

Aus diesem Grund darf ein Kind, das bereits in Kindertagespflege betreut wird, bei der Vergabe freier Plätze in Kindertageseinrichtungen nicht vom Auswahlverfahren ausgeschlossen werden.

 

OVG Lüneburg, Beschluss vom 06.10.14 - Az 4 ME 216/14

Die Entscheidung finden Sie hier.

September 2014:     Verletzung der ehelichen Vermögensfürsorgepflicht

                                durch heimliches Ummelden einer Hausratversicherung


Das OLG Bremen hat mit Beschluss vom 19.09.2014 entschieden, dass sich ein Ehegatte, der während des Zusammenlebens gegen die ihn nach § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB treffende Vermögensfürsorgepflicht gegenüber dem anderen Ehegatten verstößt, indem er heimlich die Hausratversicherung für die gemeinsame Ehewohnung auf eine allein in seinem Eigentum stehende Wohnung ummeldet, weshalb der aufgrund eines späteren Einbruchs entwendete Hausrat in der Ehewohnung nicht von der Versicherung ersetzt wird, sich dem so hintergangenen Ehegatten dem Grunde nach schadenersatzpflichtig gemacht hat.

 

In dem zu entscheidenden Fall hat sich der Ehemann eine Wohnung gekauft, ohne seine Ehefrau hierüber zu informieren. In der Wohnung traf er sich mit seiner Geliebten, was die Ehefrau wenige Monate später zufällig mitbekam und ihren Mann daraufhin aus der gemeinsamen Ehewohnung durch Austauschen der Schlösser aussperrte.  Daraufhin zog der Ehemann in die gekaufte Wohnung und meldete im Herbst 2006 die bis zu diesem Zeitpunkt für die Ehewohnung geltende Hausratversicherung auf die andere Wohnung um. Die Ehefrau wurde hierüber nicht informiert.  Wiederum wenige Zeit später versöhnten sich die Eheleute und der Ehemann zog wieder in die Ehewohnung.  

 

Im November 2008 später  kam es zu einem Einbruch in der Ehewohnung.

 

Der Ehemann gab gegenüber seiner Frau vor, sich wegen der Schadensregulierung mit der Hausratversicherung in Verbindung zu setzen. Wegen der im Herbst 2006 vorgenommenen Abänderung des versicherten Grundstücks bestand aber weiterhin kein Versicherungsschutz für den aus der Ehewohnung entwendeten Hausrat.

 

Um zu verdecken, dass kein Versicherungsschutz bestand, hat der Ehemann aus eigenen Mitteln  einen Betrag iHv. 9.250,00 EUR auf ein gemeinsames Konto der Eheleute eingezahlt und hat seiner Frau gegenüber diese Summe als Zahlung der Versicherung ausgegeben.

 

Anfang 2011 haben sich die Eheleute endgültig getrennt. In 2013 hat die Ehefrau zufällig Kenntnis vom Fehlen des Hausratversicherungsschutzes seit Herbst 2006 erlangt und hat gegen ihren Mann einen Schadenersatzanspruch geltend gemacht.

Ihr Begehren hatte in 2. Instanz vor dem OLG Bremen dem Grunde nach Erfolg.

 

OLG Bremen, Beschluss vom 19.09.2014 - Az 4 UF 40/14

Die Entscheidung im Volltext finden Sie hier.

August 2014:     Haager Unterhaltsübereinkommen tritt in Kraft!

 

Am 1. August 2014 ist das Haager Übereinkommen über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen („Haager Unterhaltsübereinkommen“) in Kraft getreten.

 

Damit wird es möglich, Unterhaltsansprüche auch über die Grenzen der Europäischen Union hinaus zu verfolgen. Den Unterhaltsgläubigern stehen nunmehr in ihrem jeweiligen Staat zentrale Behörden zur Verfügung, die ihnen bei der Durchsetzung der Ansprüche im Ausland helfen.

 

 In Deutschland wird diese Aufgabe durch das Bundesamt für Justiz in Bonn wahrgenommen.

 

Weiterhin können Betroffene für ihre Rechtsdurchsetzung Prozesskostenhilfe beantragen.

 

Unterhaltsurteile, die in einem Vertragsstaat erlassen wurden, werden von nun an in den anderen Vertragsstaaten nach einem stark vereinfachten Verfahren zügig anerkannt.

 

In der Europäischen Union ist parallel hierzu eine neue EG-Unterhaltsverordnung geschaffen worden, die auf diesem Haager Übereinkommen aufbaut. Auf der Grundlage dieser Verordnung kann innerhalb der Europäischen Union bereits seit 2011 der Unterhalt im Ausland erleichtert durchgesetzt werden.

 

Neben der Europäischen Union und ihren 28 Mitgliedstaaten gehören dem Übereinkommen bislang weitere vier Staaten an:

  • Norwegen
  • Bosnien-Herzegowina
  • Albanien und die
  • Ukraine.

 

Es ist davon auszugehen, dass weitere Staaten zeitnah dem Übereinkommen beitreten werden.

 

Die Pressemitteilung des Bundesamtes für Justiz finden Sie hier.

 

Juli 2014:   Abänderung einer notariellen Vereinbarung bei fortschreitendem

                  Alter des Unterhaltspflichtigen?

 

 

Die in einer notariellen Vereinbarung enthaltene Verpflichtung, an die geschiedene Ehefrau Unterhalt zu leisten, kann bei einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse entfallen.

 

Das OLG Koblenz hat mit Beschluss vom 18.06.2014 entschieden, dass eine solche Veränderung im fortschreitenden Alter des Verpflichteten und den sich daraus ergebenden Auswirkungen auf seine Erwerbstätigkeit gesehen werden kann. Einnahmen eines  in schwierigen finanziellen Verhältnissen lebenden 78-jährigen aus der noch ausgeübten selbständigen Tätigkeit als Bauingenieur müssen demnach nicht mehr für den Unterhalt der 72-jährigen Ehefrau eingesetzt werden.

 

In dem zugrunde liegenden Fall hat der kurz vor Vollendung des 78. Lebensjahres stehende Antragsteller im familiengerichtlichen Verfahren die Abänderung einer notariellen Verpflichtung zur Zahlung nachehelichen Ehegattenunterhalts ab 2013 begehrt. Die Eheleute sind im Jahr 2005 geschieden worden. Im gleichen Jahr hatten die Eheleute im Rahmen eines notariellen Ehevertrages unter anderem die Übertragung vormals gemeinsamen Grundbesitzes nebst Verbindlichkeiten auf den Ehemann und dessen Verpflichtung zur Zahlung eines nachehelichen Unterhalts in Höhe von 1.000,00 € monatlich vereinbart.

 

Den Abänderungsantrag des Ehemannes auf Wegfall der Zahlungspflicht wegen Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse hat das Amtsgericht in erster Instanz zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers zum Oberlandesgericht war jedoch erfolgreich. Der zuständige Familiensenat hat die notarielle Vereinbarung gemäß dem Antrag des Ehemannes abgeändert.

 

Die notarielle Vereinbarung der Eheleute sei nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage im Falle einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse abänderbar. Eine solche sei unter anderem hinsichtlich der  Einnahmen des Ehemannes aus seiner weiterhin ausgeübten selbständigen Tätigkeit als Bauingenieur eingetreten. In welchem Umfang das Einkommen aus Erwerbstätigkeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze für Unterhaltsleistungen heranzuziehen sei, müsse im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände - insbesondere des Alters, der zunehmenden körperlichen und geistigen Belastung, der ursprünglichen Planung der Eheleute und ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse - bewertet werden. Danach entfalle die Unterhaltspflicht des Antragstellers.

 

Zwar seien die Vorstellungen der Eheleute bei Abschluss des notariellen Vertrages ersichtlich dahin gegangen, der - damals bereits fast 69 Jahre alte - Ehemann werde noch über das Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze hinaus eine Erwerbstätig ausüben. Daraus folge aber nicht der Einsatz der daraus erzielten Einkünften für den Unterhalt der Ehefrau auf unabsehbare Zeit. Hinzu komme die schwierige finanzielle Lage des Antragstellers, der lediglich über Altersrente und Ehrensold in Höhe von insgesamt 473,00 € monatlich verfüge. Er könne deshalb durch geringe Einkünfte aus seiner selbstständigen Tätigkeit, deren Erzielung mit fortschreitendem Alter immer weniger wahrscheinlich werde, lediglich seinen angemessenen eigenen Lebensbedarf sicherstellen.

 

OLG Koblenz, Beschluss vom 18.06.2014 - Az. 9 UF 34/14

Die Pressemitteilung finden Sie hier.

Mai 2014:    Umfassender Anspruch gegen den früheren Partner auf

                     Löschung überlassener Dateien mit eigenen Fotos und

                    Videoaufnahmen nach Beendigung der Liebesbeziehung?

 


Das OLG Koblenz hat am 20.05.2014 entschieden, dass nach Beendigung einer Liebesbeziehung kein umfassender Anspruch auf Löschung überlassener Dateien mit eigenen Foto- und Videoaufnahmen gegen den früheren Partner nach Beendigung der Liebesbeziehung besteht.

 

Die während einer bestehenden Beziehung einvernehmlich erfolgte Fertigung von Fotos und Videos etc. stellt keinen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person dar. Die Einwilligung in die Fertigung der Lichtbilder und Filmaufnahmen beinhaltet auch, dass der Andere die Aufnahmen im Besitz hat und über sie verfügt.

Der Widerruf des erteilten Einverständnisses ist aber nicht ausgeschlossen, wenn aufgrund veränderter Umstände dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Betroffenen Vorrang vor dem Umstand zu gewähren ist, dass sie der Fertigung der Aufnahmen zu irgendeinem Zeitpunkt zugestimmt hat.

Dies ist nach Beendigung der Beziehung der Fall, soweit es sich um intime und damit den Kernbereich des Persönlichkeitsrechts betreffende Aufnahmen handelt. Der Anspruch auf Löschung digitaler Foto- und Videoaufnahmen ist auf diesen Bereich beschränkt.

 

Die vollständige Löschung könne hingegen bei einer Abwägung der Persönlichkeitsrechte der Gezeigten mit den Eigentumsrechten auf Seiten des früheren Partners nicht beansprucht werden. Anders als bei intimen Aufnahmen seien Lichtbilder, welche eine Person im bekleideten Zustand in Alltags- oder Urlaubssituationen zeigten, in einem geringeren Maße geeignet, ihr Ansehen gegenüber Dritten zu beeinträchtigen. Es sei allgemein üblich, dass Personen, denen die Fertigung von Aufnahmen bei Feiern, Festen und im Urlaub gestattet werde, diese auf Dauer besitzen und nutzen dürfen.

 

OLG Koblenz, Urteil vom 20. Mai 2014 - 3 U 1288/13

Die Pressemitteilung finden Sie hier.

März 2014:    Nacheheleicher Unterhalt - Verwirkung wegen

                      unberechtigten Missbrauchsvorwürfen?

 

Das OLG Hamm hat am 03.12.2013 entschieden, dass der Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten verwirkt sein kann, wenn dieser dem unterhaltsverpflichteten Ehegatten über Jahre wiederholt zu Unrecht sexuellen Missbrauch vorwirft und die Vorwürfe objektiv geeignet sind, den Unterhaltsverpflichteten in der Öffentlichkeit nachhaltig verächtlich zu machen und so seine familiäre, soziale und wirtschaftliche Existenz zu zerstören.

 

In dem zugrunde liegenden Fall haben die Eheleute im Jahre 1980 die Ehe geschlossen. Aus der Ehe sind vier mittlerweile erwachsene Kinder hervorgegangen. Die Trennung erfolgte im Jahre 1999. Seit dem Jahre 2002 sind die Eheleute rechtskräftig geschieden.

 

Seit der Trennung hat die Ehefrau immer wieder behauptet, der Ehemann habe die gemeinsame Tochter sexuell missbraucht. Ein Sachverständigengutachten kam zu dem Ergebnis, es gebe keine Anhaltspunkte für einen Missbrauch durch den Vater. In Kenntnis dieses Ergebnisses hat die Ehefrau den Ehemann im Jahre 2001 gegenüber der Vermieterin des Ehemannes als „Kinderschänder“ bezeichnet. Im Jahre 2002 hat die Ehefrau dem Jugendamt gegenüber die Äußerung getätigt, es bestehe der Verdacht, der Ehemann habe die gemeinsame Tochter missbraucht. Auch hat sie im Jahre 2002 gegenüber der Lebensgefährtin des Ehemannes geäußert, er habe pädophile Neigungen.

 

Den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs hat die Ehefrau zudem sowohl im Rahmen einer zivilgerichtlichen Auseinandersetzung als auch gegenüber zwei ihrer Kinder wiederholt.

 

Die Ehefrau hat ihren Anspruch auf Zahlung von nachehelichen Ehegattenunterhalt vor dem Familiengericht geltend gemacht. Das Unterhaltsverlangen ist jedoch erfolglos geblieben.

 

Das OLG Hamm hat den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt als verwirkt angesehen.

Die Äußerungen der Ehefrau gegenüber unbeteiligten Dritten stellen ein schwerwiegendes, eindeutig bei der Ehefrau liegendes Fehlverhalten dar. Die wiederholt und über mehrere Jahre geäußerten Missbrauchsvorwürfe seien objektiv geeignet gewesen, den Ehemann in der Öffentlichkeit nachhaltig verächtlich zu machen und hätten so seine familiäre, soziale und wirtschaftliche Existenz zerstören können. Es komme auch nicht darauf an, ob die Vorwürfe von der Ehefrau im Zustand einer Schuldunfähigkeit erhoben worden seien. Die nacheheliche Solidarität gebiete es auch bei solch schweren und nachhaltigen Beeinträchtigungen nicht mehr, einem gegebenenfalls schuldlos handelnden Ehegatten Unterhalt zu gewähren.

 

OLG Hamm, Beschluss vom 03.12.2013 - 2 UF 105/13

Die Pressemitteilung finden Sie hier.

März 2014 :     Schuldet der rechtliche Vater auch dann Unterhalt, wenn

                         unstreitig ist, dass er nicht der leibliche Vater ist? 

 

Wenn ein rechtlicher Vater die Vaterschaft nicht wirksam angefochten hat, muss er auch dann Kindesunterhalt zahlen, wenn völlig unstreitig ist, dass er nicht der biologische Vater des Kindes ist.

 

Insoweit kann sich der durch eine Jugendamtsurkunde zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtete rechtliche Vater in einem auf Abänderung der Jugendamtsurkunde gerichteten Verfahren auch nicht darauf berufen, er sei nach Treu und Glauben nicht mehr zu Unterhaltszahlungen verpflichtet, weil er nicht der leibliche Vater des Antragsgegners sei.

 

Dies hat das OLG Hamm mit Beschluss vom 20.11.2013 entschieden.

 

In dem zugrunde liegenden Fall ist der Antragsteller der geschiedene Ehegatte der Kindesmutter und ist zugleich der rechtliche Vater des 1996 geborenen Antragsgegners. Leiblicher Vater des Antragsgegners ist der Ehemann der Kindesmutter.

 

Der Antragsteller hatte in der Vergangenheit versucht, die Vaterschaft anzufechten. Wegen Fristablaufs blieb die Vaterschaftsanfechtungsklage jedoch erfolglos. Mit Jugendamtsurkunde vom 23.09.2003 hat sich der Antragsteller verpflichtet, Kindesunterhalt an den Antragsgegner zu zahlen. Unter anderem mit der Begründung, seine Inanspruchnahme aus der Urkunde sei treuwidrig, da der Antragsgegner nur den biologischen Vater als Vater akzeptiere und die Existenz des Antragstellers ignoriere, hat er Verfahrenskostenhilfe für die Abänderung der urkundlich begründeten Unterhaltsverpflichtung begehrt.

 

Mit dieser Begründung vermochte der Antragsteller das Gericht nicht zu überzeugen.

 

Das OLG Hamm führte aus, dass nach den einschlägigen familienrechtlichen Vorschriften des BGB die Vaterschaftstatbestände mit Wirkung für und gegen alle wirken.

 

Der rechtliche Vater kann sich folglich nur und erst dann auf die Vaterschaft eines anderen Mannes berufen, wenn die gesetzliche Vermutung seiner Vaterschaft aufgrund einer gerichtlichen Vaterschaftsanfechtung beseitigt sei. Diese gerichtliche Klärung sei unverzichtbar, selbst wenn unter den Beteiligten kein Streit darüber bestehe, wer der leibliche Vater sei.

 

 

OLG Hamm, Beschluss  vom 20.11.2013 - 2 WF 190/13

Die Entscheidung im Volltext finden Sie hier.

 

 

 

 

 

Tipp:  Hat also ein rechtlicher Vater Zweifel daran, dass er auch der biologische Vater ist, sollte er im Hinblick auf die Anfechtungsfristen des § 1600 b BGB in jedem Falle die Vaterschaft anfechten. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigte von den Umständen, die gegen seine Vaterschaft sprechen, erfährt. Gemäß § 1592 Nr. 1 BGB gilt als Vater, wer zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist.

 

 

 

Februar 2014:     Keine Verwirkung des Anspruchs auf Elternunterhalt bei 

                             einseitigem Kontaktabbruch des unterhaltspflichtigen                             Elternteils gegenüber seinem volljährigen Kind

 

 

Der Bundesgerichtshof hat am 12.02.2014 entschieden, dass ein vom Unterhaltsberechtigten ausgehender einseitiger Kontaktabbruch gegenüber seinem volljährigen Sohn für eine Verwirkung seines Anspruchs auf Elternunterhalt allein regelmäßig nicht ausreicht.

 

In dem zu entscheidenden Sachverhalt hat die Antragstellerin, die Freie Hansestadt Bremen, von dem Antragsgegner aus übergegangenem Recht Elternunterhalt geltend gemacht.

Der Antragsgegner ist 1953 geboren. Die Trennung und Scheidung seiner Eltern erfolgte im Jahre 1971. Der Antragsgegner verblieb nach Trennung und Scheidung seiner Eltern im Haushalt seiner Mutter und hatte anfangs noch losen Kontakt zu seinem Vater. Nachdem der Antragsgegner 1972 sein Abitur erfolgreich absolvierte, brach der Kontakt des volljährigen Sohnes zu seinem 1923 geborenen Vater ab. Dieser bestritt seinen Lebensunterhalt als Rentner aus den Erträgen einer Lebensversicherung sowie einer geringen Altersrente. Im Jahre 1998 errichtete er ein notarielles Testament und setzte in diesem eine Bekannte zur Erbin ein. Zudem bestimmte er, der Antragsgegner solle nur den "strengsten Pflichtteil" erhalten. Zur Erläuterung gab der Vater in dem Testament an, dass zu seinem Sohn seit rund 27 Jahren kein Kontakt mehr bestehe. Im April 2008 verzog der Vater in eine Heimeinrichtung. Er starb im Februar 2012.

Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner auf Zahlung eines Gesamtbetrages von 9.022,75 € in Anspruch.

 

Nachdem das Amtsgericht dem Antrag stattgegeben hat, hat das Oberlandesgericht auf die Beschwerde des Antragsgegners den Antrag zurückgewiesen, weil der Anspruch auf Elternunterhalt verwirkt sei. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

Der Bundesgerichtshof hat den Beschluss des Oberlandesgerichts auf die Rechtsbeschwerde aufgehoben, die Beschwerde zurückgewiesen und damit die amtsgerichtliche Entscheidung wiederhergestellt. Der – zur Höhe unstreitige - Anspruch auf Elternunterhalt war trotz des Kontaktabbruchs zu dem volljährigen Sohn nicht nach § 1611 Abs. 1 BGB verwirkt.

 

Zwar stellt ein vom unterhaltsberechtigten Elternteil ausgehender Kontaktabbruch wegen der darin liegenden Verletzung der sich aus § 1618 a BGB ergebenden Pflicht zu Beistand und Rücksicht regelmäßig eine Verfehlung dar. Sie führt aber nur bei Vorliegen weiterer Umstände, die das Verhalten des Unterhaltsberechtigten auch als schwere Verfehlung i.S.d. § 1611 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 BGB erscheinen lassen, zur Verwirkung des Elternunterhalts. Solche Umstände sind im vorliegenden Fall nicht festgestellt worden. Vorliegend hat der Vater durch sein Verhalten das familiäre Band zu seinem volljährigen Sohn aufgekündigt. Er hat sich aber in den ersten 18 Lebensjahren seines Sohnes um diesen gekümmert. Er hat daher gerade in der Lebensphase, in der regelmäßig eine besonders intensive elterliche Fürsorge erforderlich ist, seinen Elternpflichten im Wesentlichen genügt. Die Errichtung des Testaments selbst stellt keine Verfehlung dar, weil der Vater insoweit lediglich von seinem Recht auf Testierfreiheit Gebrauch gemacht hat.

BGH, Beschluss vom 12.02.2014 - XII 607/12 

Die Entscheidung im Volltext finden Sie hier.

Januar 2014:  

 

Wir haben Verstärkung bekommen!

Frau Rechtsanwältin Sarah Katharina Spirescu ergänzt seit dem 22.01.2014 unser Team. Wir werden unsere anwaltliche Tätigkeit in Bürogemeinschaft ausüben.

Januar 2014:     Düsseldorfer Tabelle unverändert

 

Die Sätze der Düsseldorfer Tabelle bleiben zunächst unverändert.

Zwar ist nach dem 9. Existenzminimumbericht eine zumindest geringfügige Anhebung des Kinderfreibetrages erforderlich. Wann und in welchem Umfang eine Gesetzesänderung erfolgen wird, lässt sich derzeit jedoch noch nicht absehen.

Dezember 2013:     Keine Möglichkeit der Vaterschaftsanfechtung für den

                               biologischen Vater?

 

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 04.12.2013 die bisherige Rechtsprechung zur Vaterschaftsanfechtung durch den biologischen Vater bekräftigt.

In seiner Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass es mit dem Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 GG vereinbar ist, den biologischen Vater von der Anfechtung auszuschließen, um eine bestehende rechtlich-soziale Familie zu schützen.

 

In dem vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer überzeugt, der biologische Vater einer Tochter zu sein, die in der Ehe ihrer Mutter mit einem anderen Mann geboren wurde. Der Ehemann ist der rechtliche Vater des Kindes. Die Beziehung der Mutter zum Beschwerdeführer endete, als das Kind vier Monate alt war. Seit das Kind elf Monate alt ist, lebt es mit der Mutter, deren Ehemann und mit den anderen Geschwistern in einem gemeinsamen Haushalt.

 

BVerfG, Beschluss vom 04.12.2013 - 1 BvR 1154/10

Die Pressemitteilung vom 20.12.2013 finden Sie hier.

Dezember 2013:     Keine Übernahme der Fahrtkosten durch das Jobcenter  

                              für den Umgang der Großmutter mit ihrer Enkelin

 

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat mit Urteil vom 19. Dezember 2013 entschieden, dass Großeltern keinen Anspruch gegen das JobCenter auf Übernahme der Umgangskosten mit ihren Enkeln haben. Vielmehr sind Aufwendungen (z. B. Fahrtkosten für Besuche) aus der Regelleistung zu finanzieren.

 

In dem zu entscheidenden Fall steht die 1963 geborene Großmutter im laufenden Bezug von grundsicherungsleistungen. Sie wohnt in Hannover.

Ihre achtjährige Enkeltochter wohnt mit der Kindesmutter nahe Oldenburg. Nach einer bestehenden Vereinbarung wurde unter anderem geregelt, dass die Enkeltochter an jedem zweiten Wochenende ihre Großmutter in Hannover besuchen dürfe.

 

Die Großmutter verlangt vom Jobcenter die Übernahme der Kosten für zwei Bahnfahrten für das Abholen und das anschließende Zurückbringen der Enkeltochter.

 

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat die zusprechende Entscheidung des Sozialgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen.

 

Hierzu führt es aus, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der so genannten Härtefallregelung nach § 21 Absatz 6 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) nicht erfüllt seien. Danach wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendung Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

 

Erforderlich für die Übernahme der durch das Umgangsrecht entstehenden Fahrkosten sei zunächst eine außergewöhnliche Bedarfslage, die immer dann gegeben ist, wenn ein Bedarf, der an sich von der Regelleistung erfasst sei, aufgrund besonderer Lebensumstände in einem atypischen Umfang anfällt.

Eine atypische Situation der Klägerin im Vergleich zu anderen Großeltern sei jedoch nicht feststellbar. Die Kontaktpflege zwischen Großeltern und Enkelkindern sei regelmäßig und typisch durch räumliche Trennung und damit verbundene Kosten gekennzeichnet. Dies sei der wesentliche Unterschied zu den Umgangskosten für getrennt lebende Elternteile. Daraus ergebe sich keine Verpflichtung zur Gleichbehandlung der bei Großeltern anfallenden Besuchskosten.

 

Ferner sei zu verlangen, dass der durch die Atypik bedingte, besondere Bedarf auch unabweisbar sein müsse, wobei zu berücksichtigen sei, dass die Regelleistung durch Pauschalbeträge abgebildet werde, um einen Ausgleich zwischen den verschiedenen Bedarfspositionen zu ermöglichen. Der Hilfebedürftigen mute also der Gesetzgeber zu, ihr individuelles Verbrauchsverhalten so zu steuern, dass sie mit dem Festbetrag auskommen und bei besonderen Bedarfen zunächst auf den in der Regelleistung enthaltenen Sparanteil zurückgreifen müsse.

 

Eine Unabweisbarkeit der geltend gemachten Fahrtkosten könne im Fall der Klägerin jedoch nicht festgestellt werden. In der von ihr bezogenen Regelleistung sei eine Kostenpauschale zur Pflege sozialer Kontakte und Mobilität enthalten. Es sei weder aus den gesetzlichen Grundlagen noch aus den Gesamtumständen ersichtlich, dass die Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen nicht auch die Pflege familiärer Kontakte umfassen solle. Damit seien die regelmäßigen Besuche der Großeltern bei den Enkelkindern von der Regelleistung abgedeckt.

 

Soweit die Klägerin über diesen Rahmen hinaus höhere Umgangskosten zum Besuch ihrer Enkeltochter veranlasse, sei diese private Disposition durch andere Bedarfspauschalen bzw. durch das Ansparpotenzial auszugleichen.

 

Dabei hat das LSG auch berücksichtigt, dass regelmäßige Kontakte zwischen Großeltern und Enkeln, wie auch sonstige regelmäßige familiäre Kontakte zu nahen Verwandten, alsTeilhabe am sozialen Leben zu den zu berücksichtigenden persönlichen Bedürfnissen gehören.

 

Hieraus folge aber im Rahmen der Existenzsicherung kein konkreter Anspruch auf Bewilligung der jeweils erforderlichen Einzelfahrtkosten, sondern lediglich ein Anspruch auf die erfolgte Berücksichtigung im Rahmen der Regelbedarfsfestsetzung, wobei das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber bei der finanziellen Ausfüllung des soziokulturellen Minimums im Vergleich zum physischen Existenzminimum einen größeren Spielraum zubillige.

 

Für das konkrete Verhältnis zwischen Großeltern und Enkelkindern sei aber gerade kein zwingender Grund für eine finanzielle Besserstellung gegenüber anderen Familienmitgliedern, der im wirtschaftlichen Erfolg eine Erhöhung der laufenden Regelleistungen bedeuten würde.

 

Nicht streitgegenständlich war im vorliegenden Fall, ob die Enkeltochter selbst einen Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten der Großeltern z.B. nach § 18 Abs. 3 des Sozialgesetzbuches Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) hat.

 

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19.12.2013 - L 7 AS 1470/12

Die Pressemitteilung finden Sie hier.

 

Dezember 2013:     Kindeswohl kann die Zuweisung der Ehewohnung bei

                               getrennt lebenden Ehegatten bestimmen

 


Streiten getrennt lebende Ehegatten über die Zuweisung der Ehewohnung, kann es aus Gründen des Kindeswohls gerechtfertigt sein, die Wohnung einem der Ehegatten zur alleinigen Nutzung zuzuweisen. Dies hat das OLG Hamm am 24.09.2013 entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt.

 

In dem zu entscheidenden Sachverhalt sind die beteiligten seit April 2012 getrennt lebenden Eheleute Eltern eines im Jahre 1994 geborenen Sohnes. Der Sohn befindet sich noch in schulischer Ausbildung. Die Ehewohnung steht im hälftigen Miteigentum der beteiligten Kindeseltern. Nach der Trennung ist die Ehefrau mit dem volljährigen Sohn in der zuvor gemeinsam genutzten Ehewohnung geblieben. Nach Streitigkeiten zwischen Ehefrau und Sohn hat der Ehemann beantragt, die Ehewohnung an ihn herauszugeben, damit er diese gemeinsam mit dem Sohn bewohnen kann.

 

Das OLG Hamm hat in seinem Beschluss die Ehefrau nach Ablauf einer Räumungsfrist zur Räumung verpflichtet und dem Ehemann die Wohnung zur Nutzung während der Zeit der Trennung zugewiesen.

 

Zur Vermeidung einer unbilligen Härte aus Gründen des Kindeswohls sei dies geboten. Betreffe eine Wohnungszuweisung Kinder, seien ihre Belange bei der Abwägung grundsätzlich vorrangig zu berücksichtigen, unabhängig davon, dass das Kind bereits volljährig sei.

 

Im vorliegenden Fall sei das Interesse des Sohnes an einer geordneten und möglichst entspannten Familiensituation zu berücksichtigen und habe Vorrang vor dem Interesse der Kindesmutter an dem Verbleib in der Wohnung. Ausgehend hiervon sei die Zuweisung der Ehewohnung an den Ehemann geboten. Das gegenwärtige Verhältnis zwischen der Ehefrau und dem Sohn sei nachhaltig gestört und dem Kindeswohl nicht dienlich. Diese verfahrene Situation könne nur dadurch aufgelöst werden, dass die Ehefrau die Wohnung räume, damit sie von dem Sohn und dem Ehemann, zu dem der Sohn ein gutes Verhältnis habe, gemeinsam bewohnt werden könne. Die familiären Verhältnisse ließen es nicht zu, dass der Ehemann gemeinsam mit seinem Sohn in eine andere Wohnung ziehe. Es seien auch keine vorrangig zu berücksichtigenden Interessen der Ehefrau, ihr die Wohnung zuzuweisen, erkennbar.

 

OLG Hamm, Beschluss vom 24.09.2013 - 2 UF 58/13

Die Pressemitteilung vom 18.12.2013 finden Sie hier.

November 2013:   Kein Unterhalt bei etwaigem BAföG-Anspruch?

 

Ein Kind kann keinen Unterhalt von seinen Eltern verlangen, soweit es seinen eigenen Unterhaltsbedarf durch BAföG-Leistungen decken kann. Dabei spielt es keine Rolle, wenn diese Leistungen zum Teil als Darlehen gewährt werden.

 

Dies hat das OLG Hamm mit Beschluss vom 26.09.2013 in Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung des Familiengerichts entschieden.

 

OLG Hamm, Beschluss vom 26.09.2013 - 2 WF 161/13

Die Pressemitteilung finden Sie hier.

November 2013:   Bedrohungen über Facebook rechtfertigen

                              Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz

 

Das OLG Hamm hat in seinem Beschluss vom 23.04.2013 entschieden, dass Drohungen, die über Facebook übermittelt werden, ein Verbot der Kontaktaufnahme und Näherung nach dem Gewaltschutzgesetz rechtfertigen können.

 

In dem zu entscheidenden Sachverhalt sind die Antragsteller - eine Mutter und ihr siebenjähriger Sohn - von der Antragsgegnerin über Facebook als "Mongotochter" bzw. als "dreckiger" Junge tituliert worden. Dabei hat die Antragsgegnerin angekündigt, den Jungen bzw. ein Familienmitglied der Antragstellerin "kalt zu machen", den Antragstellern "aufzulauern" und dem Jungen "einen Stein an den Kopf zu werfen".

 

Aufgrund dieser Facebookeinträge hat das Familiengericht der Antragsgegnerin verboten, sich der Wohnung der Antragsteller näher als 100 Meter zu nähern, sich der Antragstellerin und ihrem Sohn näher als 30 Meter zu nähern und mit den Antragstellern Kontakt aufzunehmen, insbesondere über E-Mail oder Facebook. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hat das OLG Hamm die Anordnungen des Familiengerichts bestätigt.

 

OLG Hamm, Beschluss vom 23.04.2013 - 2 UF 254/12

Die Pressemitteilung vom 04.11.2013 finden Sie hier.

Oktober 2013:   Lottogewinn fällt in den Zugewinnausgleich

 

Der Bundesgerichtshof hat am 16.10.2013 entschieden, dass ein von einem Ehegatten in dem Zeitraum zwischen Trennung und Zustellung des Scheidungsantrags gemachter Lottogewinn im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen ist. 

 

In dem zu entscheidenden Sachverhalt hatten die Eheleute im Juli 1971 die Ehe geschlossen, aus der drei mittlerweile erwachsene Kinder hervorgegangen sind. Die Trennung erfolgte im August 2000. Spätestens seit dem Jahr 2001 lebt der Antragsgegner mit einer neuen Partnerin zusammen.

Im November 2008 erzielte er zusammen mit seiner Lebensgefährtin einen sechsstelligen Lottogewinn. Auf den der Antragstellerin am 31. Januar 2009 zugestellten Scheidungsantrag wurde die Ehe durch Verbundurteil vom 23. Oktober 2009 rechtskräftig geschieden, der Versorgungsausgleich geregelt und der Antragsgegner zur Unterhaltsleistung an die Antragstellerin bis März 2014 verpflichtet. Im vorliegenden Verfahren verlangt die Antragstellerin Zugewinnausgleich unter Berücksichtigung der Hälfte des auf den Antragsgegner entfallenden Anteils an dem Lottogewinn. 

Das Amtsgericht hat dem Antrag der Antragstellerin in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert.

Der Bundesgerichtshof hat auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin den Beschluss des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Entscheidung des Amtsgerichts wiederhergestellt.

Hierbei hat der Bundesgerichtshof im Anschluss an seine frühere Rechtsprechung entschieden, dass ein während der Zeit des Getrenntlebens von einem Ehepartner erzielter Lottogewinn nicht in entsprechender Anwendung des § 1374 Abs. 2 BGB als privilegierter Vermögenszuwachs angesehen werden kann, schon weil diesem Vermögenserwerb keine der Erbschaft oder Schenkung vergleichbare persönliche Beziehung zugrunde liegt. 

 

Zum anderen musste der Bundesgerichtshof klären, ob der Antragsgegner die Zahlung des Zugewinnausgleichs wegen grober Unbilligkeit gemäß § 1381 Abs. 1 BGB verweigern kann.

Dies hat der Bundesgerichtshof verneint. Allein eine längere Trennungszeit der Ehegatten im Zeitpunkt des Vermögenserwerbs begründet noch keine unbillige Härte der Ausgleichspflicht. Gleiches gilt für den Umstand, dass der durch den Lottogewinn erzielte Vermögenszuwachs keine innere Beziehung zur ehelichen Lebensgemeinschaft hat, weil das Recht des Zugewinnausgleichs, abgesehen von den in § 1374 Abs. 2 BGB genannten Ausnahmen, bewusst nicht nach der Art des Vermögenserwerbs unterscheidet. Auch eine Gesamtschau dieser beiden Umstände führt nicht zur Annahme einer groben Unbilligkeit, zumal die Ehe der Beteiligten bei der Trennung bereits 29 Jahre bestand und aus der Ehe drei Kinder hervorgegangen sind.

 

BGH, Beschluss vom 16.10.2013 - XII ZB 277/12

Die Mitteilung der Pressestelle Nr. 172/2013 finden Sie hier.

 

 

 

Oktober 2013:   Begutachtung einer Fünfzehnjährigen im  familien-                          gerichtlichen Verfahren gegen den Willen der Eltern

 

Das OLG Hamm hat entschieden, dass den Eltern einer Fünfzehnjährigen im Wege der einstweiligen Anordnung das Recht zur Gesundheitsfürsorge und das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen werden kann, damit die verhaltensauffällige Jugendliche im Kindesschutzverfahren ordnungsgemäß begutachtet werden kann.

 

OLG Hamm, Beschluss vom 31.07.2013 - 8 UF 17/13

Die Pressemitteilung vom 16.10.2013 finden Sie hier.

Oktober 2013:   Scheidung trotz Alzheimererkrankung

 

Das OLG Hamm hat aktuell entschieden, dass ein an einer Demenz vom Typ Alzheimer Erkrankter geschieden werden kann, wenn die Eheleute seit mehr als einem Jahr getrennt leben, der Erkrankte im Zusammenhang mit der Trennung einen natürlichen Willen zur Trennung und Scheidung gefasst hat und er die Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft abgelehnt hat.

 

Der Scheidung steht dann nicht entgegen, dass der Erkankte zum Schluss der mündlichen Verhandlung im Verfahren vor dem Familiengericht aufgrund der fortgeschrittenen Erkrankung keinen Scheidungswillen mehr fassen kann.

 

OLG Hamm, Beschluss vom 16.08.2013 - 3 UF 43/13 

Die Pressemitteilung vom 14.10.2013 finden Sie hier.

Oktober 2013:   Beschneidung eines sechsjährigen Jungen  Kindeswohl-

                          gefährdung?

 

Das OLG Hamm hat im Rahmen eines Einstweiligen Anordnungsverfahrens entschieden, dass eine aus Kenia stammende Mutter eines sechsjährigen Sohnes das Kind vorläufig nicht beschneiden lassen darf.

In dem zugrunde liegenden Verfahren wollte die kenianische Mutter ihr Kind aus kulturellen, rituellen und hygienischen Gründen beschneiden lassen.

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass jedenfalls im einstweiligen Anordnungsverfahren hinsichtlich der zwischen den Kindeseltern streitigen Frage der Beschneidung des Kindes vorläufig nicht zugunsten der Kindesmutter entschieden werden kann.

Zwar steht grundsätzlich der allein sorgeberechtigten Mutter ein solches Recht zur Entscheidung zu; jedoch konnte vorliegend zum einen nicht hinreichend sicher festgestellt werden, dass das Kind an der zu entscheidenden Frage ausreichend beteiligt worden ist. Zum anderen ließ sich auch nicht hinreichend sicher eine ordnungegemäße und umfassende Aufklärung des gesetzlichen Vertreters über die Chancen und Risiken des Eingriffs feststellen. Diese stellt jedoch eine ungeschriebene Voraussetzung für eine wirksame Einwilligung des Sorgeberechtigten in die Beschneidung dar.

Darüber hinaus sah das Gericht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass durch die Beschneidung eine Kindeswohlgefährdung für das Kind bestünde.

 

Das Gericht hat nicht zuletzt wegen der Hochstrittigkeit der Eltern die Entscheidungsbefugnis über diese Frage vorläufig auf das Jugendamt als Ergänzungspfleger und nicht vorläufig auf den Kindesvater übertragen.

 

In einem gesonderten Hauptsacheverfahren über die Gesundheitsfürsorge müsste durch eine umfassende Beweisaufnahme unter anderem eine belastbare Tatsachengrundlage dafür geschaffen werden, ob im Ergebnis im Falle einer Beschneidung gewichtige Anhaltspunkte für eine nicht nur unerhebliche Gefährdung des Kindeswohls bestehen oder nicht. Sollte dies nicht der Fall sein, wird die Kindesmutter voraussichtlich nach entsprechender amtsgerichtlicher Entscheidung berechtigt sein, die Beschneidung durchführen zu lassen.

 

OLG Hamm, Beschluss vom 30.08.2013 - 3 UF 133/13

Die Entscheidung im Volltext finden Sie hier.

September 2013:    Verwirkung rückständigen Kindesunterhalts

 

Das OLG Hamm hat in einem Beschluss entschieden, dass derjenige, der einen Anspruch auf Kindesunterhalt hat und diesen über einen längeren Zeitraum nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre, den rückständigen Unterhalt nicht mehr einfordern kann. Der Unterhaltsverpflichtete darf sich dann mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Unterhaltsberechtigten darauf einrichten, dass dieser sein Recht auf Unterhaltsleistungen auch zukünftig nicht mehr geltend machen werde. Verglichen mit Gläubigern anderer Forderungen muss von einem Unterhaltsgläubiger, der lebensnotwendig auf die Erbringung von Unterhaltsleistungen angewiesen ist, eher erwartet werden, dass er sich zeitnah um die Geltendmachung und Durchsetzung seines Anspruchs bemüht.

 

OLG Hamm, Beschluss vom 13.05.2013 - 2 WF 82/13

Die Entscheidung finden Sie hier.

August 2013:    Verwertung einer Immobilie für pflegebedürftige Eltern 

                          zumutbar?

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das unterhaltspflichtige Kind im Rahmen der Verpflichtung zur Zahlung von Elternunterhalt gehalten, auch den Stamm seines Vermögens einzusetzen, um seine Unterhaltsverpflichtung erfüllen zu können.  Den eigenen angemessenen Unterhalt braucht das Kind jedoch nicht zu gefährden. Da die eigene  angemessene Altersversorgung ( neben der gesetzlichen Rentenversicherung 5 %  des Bruttoeinkommens ) der Sicherung des eigenen angemessenen Unterhalts dient, ist auch das hierdurch gebildete Altersvorsorgevermögen im Rahmen des Elternunterhalts nicht anzutasten.

 

Der Bundesgerichtshof hat am 07.08.2013 entschieden, dass es für einen auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen grundsätzlich nicht zumutbar ist, eine angemessene selbst genutzte Immobilie zu verwerten.

 

Der Wert dieser Immobilie bleibt damit bei der Bemessung des Altersvermögens des Unterhaltspflichtigen grundsätzlich unberücksichtigt. Sofern das sonstige vorhandene Vermögen des in Anspruch genommenen Pflichtigen ein über die Dauer des Berufslebens mit 5 % vom Bruttoeinkommen geschütztes Altersvorsorgevermögen nicht überschreitet, ergibt sich keine Unterhaltspflicht aus dem Vermögensstamm.

 

BGH, Beschluss vom 07.08.2013 - XII ZB 269/12

Die Mitteilung der Pressestelle Nr.135/2013 finden Sie hier.

Juli 2013:   Anspruch eines volljährigen Kindes auf Zahlung von

                   Ausbildungsunterhalt

 

Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 03.07.2013 sind die Eltern eines volljährigen Kindes verpflichtet, Ausbildungsunterhalt für eine Erstausbildung des Kindes auch nach einer dreijährigen Verzögerung der Aufnahme der Ausbildung durch Praktika und Aushilfstätigkeiten zu zahlen.

 

Der BGH hat in seinem Beschluss klargestellt, dass das unterhaltsberechtigte Kind den Anspruch auf Zahlung von Ausbildungsunterhalt gegenüber seinen Eltern nicht bereits dann verliert, wenn zwischen notenschwachem Schulabschluss und Beginn der Erstausbildung drei Jahre liegen und das Kind in der Zeit zwischen Beendigung der Schule und Ausbildungsbeginn mehrere Praktika zur Berufsorientierung und ungelernte Aushilfstätigkeiten mit dem Ziel ausübt, einen Ausbildungsplatz zu erhalten.

 

Zwar besteht für das Kind die Obliegenheit, eine Ausbildung nach einer zugebilligten Orientierungsphase in angemessener Zeit zu beginnen und sie mit Fleiß und Zielstrebigkeit durchzuführen; es gibt jedoch keine feste Altersgrenze für die Aufnahme der Ausbildung, nach deren Erreichen der Ausbildungsunterhalt entfällt. Vielmehr ist dies eine Frage des Einzelfalls.

 

Jedenfalls dann, wenn das Kind mit schwachem Schulabgangszeugnis diverse Praktika und Aushilfstätigkeiten in dem Bemühen um den Erhalt einer Ausbildung absolviert, kann hierin keine nachhaltige Obliegenheitsverletzung des Kindes gesehen werden mit der Folge des Verlusts des Unterhaltsanspruchs.

 

BGH, Beschluss vom 03.07.2013 - XII ZB 220/12

 

Die Entscheidung im Volltext finden Sie hier.

Die Mitteilung der Pressestelle Nr.109/2013 finden Sie hier.

 

Mai 2013:

 

Herr RA Butz hat seinen Kanzleisitz nach Trier verlegt.

Frau RAin Schwinn erreichen Sie wie gewohnt in der Bahnhofsstraße 59, 66111 Saarbrücken.

01.01.2013: Änderung der "Düsseldorfer Tabelle"

 

Zum 01.01.2013 hat sich die "Düsseldorfer Tabelle" geändert.

 

Insbesondere betreffen die Änderungen eine Erhöhung der Selbstbehaltssätze. Die Anpassung berücksichtigt so die Erhöhung der SGB II -Sätze zum 01.01.2013.

 

  • So beträgt ab dem 01.01.2013 der notwendige Selbstbehalt für Erwerbstätige gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern sowie gegenüber volljährigen privilegierten Kindern 1.000,00 EUR statt bislang 950,00 EUR. Insofern hat eine Erhöhung des Selbstbehalts von 50,00 EUR stattgefunden.

 

  • Für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige erhöht sich der Selbstbehalt ebenfalls von bisher 770,00 EUR auf nunmehr 800,00 EUR.

 

  • Gegenüber anderen volljährigen Kindern ist der Selbstbehalt von 1.150,00 EUR auf nunmehr 1.200,00 EUR angehoben worden.

 

  • Auch sind die Selbstbehaltssätze gegenüber dem getrenntlebenden bzw. geschiedenen Ehegatten sowie der Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes um 50,00 EUR, nämlich von 1.050,00 EUR auf 1.100,00 EUR erhöht worden.

 

  • Schließlich ist auch der Selbstbehalt gegenüber den Eltern von bisher 1.500,00 EUR auf 1.600,00 EUR angehoben worden.

 

01.09.2009 : Das FamFG tritt in Kraft

 

Zum 01.09.2009 sind aufgrund des FGG-Reformgesetzes umfangreiche Änderungen in Familiensachen in Kraft getreten.

Wir geben Ihnen hier einen Überblick über die wichtigsten Änderungen:

 

  • Die Vormundschaftsgerichte sind abgeschafft worden

  • Künftig werden alle Entscheidungen durch Beschluss getroffen

  • In Ehescheidungsverfahren müssen Angaben darüber gemacht werden, ob die Ehegatten eine Regelung über die elterliche Sorge, den Umgang und die Unterhaltspflicht gegenüber den gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern sowie die durch die Ehe begründete Unterhaltspflicht, die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und am Hausrat getroffen haben

  • In Kindschaftssachen – das sind im Wesentlichen Anträge betreffend Sorgerecht oder Umgangsrecht – soll spätestens innerhalb eines Monats nach Beginn des Verfahrens Termin zur mündlichen Verhandlung stattfinden

  • Der Anwaltszwang ist ausgeweitet worden. Nunmehr besteht auch in allen selbständigen Unterhaltsverfahren Anwaltszwang mit Ausnahme der einstweiligen Anordnung

  • Eine einstweilige Anordnung (hierbei handelt es sich um ein Eilverfahren) kann auch ohne Hauptsache bei Gericht anhängig gemacht werden

  • Die Auskunftspflichten sind ausgeweitet worden. In laufenden Verfahren besteht die Pflicht zur ungefragten Information bei Änderung der Umstände (Vermögen, Einkünfte, persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse). Das Gericht hat die Möglichkeit, Auskunft bei den Finanzämtern einzuholen

  • Beim Zugewinnausgleich ist im Gegensatz zur bisherigen Regelung negatives Anfangsvermögen zu berücksichtigen und Verbindlichkeiten sind auch über die Höhe des Vermögens hinaus in Abzug zu bringen

  • Bei einer Ehedauer von bis zu 3 Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur noch auf Antrag statt.

  • Im Rahmen des Versorgungsausgleichs ist das Rentner- und Beamtenprivileg vollständig weggefallen

  • Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich sind nicht mehr genehmigungsbedürftig, sondern unterliegen nur noch der Inhaltskontrolle

  • Während im Versorgungsausgleichsverfahren bisher statische oder teildynamische Anwartschaften in ein vergleichbares Anrecht bei der gesetzlichen Rentenversicherung umgerechnet worden sind, erfolgt nunmehr der Ausgleich durch interne Teilung des Nominalwerts und ist damit für den ausgleichsberechtigten Ehegatten wesentlich günstiger.

  • Alle unter die Bestimmungen des BetrAVG fallenden Anrechte wie betriebliche Kapitalleistungen (z.B. Direktversicherungen) werden dem Versorgungsausgleich zugeordnet und fallen nicht in den Zugewinnausgleich